Vorab eine persönliche Stellungnahme: Unserem BGD und auch mir persönlich wurde vorgeworfen, mit der seit 1990 geförderten Aktion „Privat-Eigentums-Sicherung“ den Interessen deutscher Grundeigentümer in den besetzten Gebieten des Zweiten Deutschen Reichs geschadet zu haben.
| Die Eigentumssicherungs-Aktion wurde zum Bumerang! — Kritik an der Preußischen Treuhand ist daher unberechtigt — |
| Wie aus einem Schreiben der Deutschen Botschaft in Warschau hervorgeht, reagierte sowohl die polnische Regierung als auch der Sejm im Jahre 1997 auf die sogen. „Eigentumssicherungsaktion“ (initiiert durch den „Bund für Gesamtdeutschland“ unter Vorsitz von Horst Zaborowski zwischen den Jahren 1995 und 1998), mit Verschärfung des Immobilienrechts in Polen, einmal, um den polnischen Siedlern im konfiszierten deutschen Grundeigentum „Rechtssicherheit“ zu geben und zum andern, um die Eigentumsrückgabeforderungen deutscherseits abzuwehren. …… |
Mir ist nicht bekannt, ob das Schreiben aus dem der obige Auszug stammt, veröffentlicht wurde oder nur an meine eMail-Anschrift gegangen ist. Daher nenne ich den Absender zur Zeit nicht öffentlich.
Obwohl in den vergangenen 18 Jahren in unserer Zeitung „Unsere Deutsche Heimat“ auch zu dieser Problematik vielmals aufklärende Artikel veröffentlicht wurden, muß ich aus der oben dargestellten Anschuldigung entnehmen, daß die geschichtlichen Abläufe entweder vergessen oder nicht den Tatsachen entsprechend wahrgenommen wurden.
Darum hier eine Darstellung von Ereignissen und geschichtlichen Abläufen, insbesondere bezogen auf den Zeitraum ab 1871 bis heute.
Stellungnahme vom Bund für Gesamtdeutschland:
Alle im nachfolgenden Artikel dargelegten Fakten und Beurteilungen verstoßen nicht gegen GG Art. 21 (2). Ziel der vorgetragenen Fakten ist es nicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung der BRD zu beseitigen und auch nicht den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden. Es wird lediglich dargestellt: Das Völkerrechtssubjekt Bundesrepublik Deutschland ist nicht mit dem 1871 von Bismarck gegründeten Völkerrechtssubjekt Zweites Deutsches Reich identisch.
Horst Zaborowski, Bundesvorsitzender
Auf dem Siedlungsraum unserer Vorfahren, den Germanen, entstanden im Laufe der Geschichte drei Kaiserreiche:
Dieses Zweite Deutsche Reich besteht als Völkerrechtsubjekt bis auf den heutigen Tag.
Zur Vorgeschichte der Ereignisse 1933 bis 1945 wurden in der Ausgabe 77 von „Unsere Deutsche Heimat“ unter dem Titel → „US-Imperium vor dem Zerfall?“ umfangeiche Hintergründe dargelegt.
Zum Beispiel:
Nachdem ich mir vorliegendes Material ausgewertet habe, sehe ich die Gründe für den Zerstörungswillen gegenüber dem deutschen Volk bereits im Jahre 1784. In diesem Jahre wurden das Verbot und die Auflösung des Illuminatenordens (ein absolut konspirativer Geheimbund, gegründet 1776 von A. Weishaupt in Ingolstadt) durch den Kurfürsten von Bayern angeordnet. In Deutschland bestehen nachweislich seit 1736 Logen usw..
Die völker- und staatsrechtliche Lage des Zweiten Deutschen Reiches war 1945 folgende:
Die durch das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (Ermächtigungsgesetz) verfügten Einschränkungen der in der Verfassung des Zweiten Deutschen Reiches vom 11. August 1919 ausgewiesenen Rechte betrafen nicht die Rechte des Reichspräsidenten.
Artikel 2 Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt.
Das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 war in seiner Gültigkeit bis zum 1. April 1937 befristet.
Artikel 5 Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft; es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.
Im Reichsgesetzblatt Nr. 14 vom 30. Januar 1937 wurde das Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich veröffentlicht:
„Der Reichstag hat das folgende
Gesetz einstimmig beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Einziger Artikel (1) Die
Geltungsdauer des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März
1933 (Reichsgesetzblatt I S. 141) wird bis zum 1. April
1941 verlängert.
Im Reichsgesetzblatt Nr. 15 vom 31. Januar 1939 wurde veröffentlicht:
„Gesetz zur Verlängerung des
Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 30. Januar 1939. — Der
Reichstag hat in Ergänzung des Gesetzes vom 30. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I
S. 105) das folgende Gesetz einstimmig beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
1. Die Geltungsdauer des Gesetzes
zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S.
141) wird bis zum 10. Mai 1943 verlängert.
2. Das Gesetz über den Neuaufbau
des Reichs vom 30. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 75) bleibt unberührt.
Mit der Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt Nr. 49, 15. Mai 1943 —
„Erlaß des Führers
über die Regierungsgesetzgebung vom 10. Mai 1933.
* Mit Rücksicht darauf, daß das
Gesetz vom 24. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S 141) formell am 10. Mai
1943 abläuft, bestimme ich: Die Reichsregierung hat die ihr durch das
Gesetz vom 24. März 1933 übertragenen Befugnisse auch weiterhin
auszuüben.
* Ich behalte mir vor, eine
Bestätigung dieser Befugnisse der Reichsregierung durch den Großdeutschen
Reichstag herbeizuführen. Führer-Hauptquartier, den 10. Mai
1943.
Der Führer Adolf Hitler, der
Reichsminister und Chef der Reichskanzlei Dr. Lammers.“
Damit trat keine gesetzesgetreue Verlängerung des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 in Kraft. Das Gesetz war ab diesem Zeitpunkt erloschen.
Ab dem 11. Mai 1943 ist somit die Weimarer Verfassung in ihrer Rechtskraft vom 23. März 1933 die gültige Verfassung für das Zweite Deutsche Reich bis auf den heutigen Tag.
Dieser Tatbestand ist deshalb von entscheidender Bedeutung, weil mit Artikel 4 des Ermächtigungsgesetzes vom 24. März 1933
Art. 4. Verträge des Reichs mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.
der Reichsregierung Vollmachten vorbehalten wurden, die nach der Weimarer Verfassung gemäß
Artikel 45. Der Reichspräsident
vertritt das Reich völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Reiches Bündnisse
und andere Verträge mit auswärtigen Mächten. Er beglaubigt und empfängt die
Gesandten.
Kriegserklärung und
Friedensschluß erfolgen durch Reichsgesetz. Bündnisse und Verträge mit fremden
Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der
Zustimmung des Reichstags.
vom Reichspräsidenten gesetzgemäß ausgeführt werden müssen! Durch den Beschluß der Reichsregierung zur Herbeiführung einer Volksabstimmung vom 2. August 1934 fand am Sonntag, dem 19. August 1934 eine Volksabstimmung über das Reichsgesetz vom 1. August 1934 (Reichsgesetzblatt I S. 747) statt. Zur Abstimmung stand der Text:
„Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter“ und beauftragt den Reichsminister des Inneren mit der Durchführung dieses Beschlusses.
89,9 Prozent der Wähler stimmten für die Vereinigung der Ämter des Staatsoberhaupts und des Reichskanzlers. Damit war das Amt des Reichspräsidenten an die Person Adolf Hitler gebunden.
Unter dem 29. April 1945, 4:00 Uhr übergab Adolf Hitler sein politisches Testament. Im zweiten Teil des politischen Testaments:
„...Ich ernenne an Stelle dessen (Bezug auf Reichsmarschall Hermann Göring) den Großadmiral Dönitz zum Reichspräsidenten und Obersten Befehlshaber der Wehrmacht.“.
Diese Handlungen Hitlers waren durch die Weimarer Verfassung, die zu diesem Zeitpunkt bereits mit dem Inhalt vom 11. August 1919 wieder in Kraft war, in Bezug auf die Ernennung Dönitz zum Reichspräsidenten nicht gedeckt. Gemäß Gesetz über die Wahl des Reichspräsidenten, Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1924, Teil I § 2
Den Wahltag bestimmt der Reichstag; es muß ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein.
Die Befugnisse des Reichspräsidenten sind in der Weimarer Verfassung in Artikel 53: Der Reichskanzler und auf seinen Vorschlag die Reichsminister werden vom Reichspräsidenten ernannt und entlassen, geregelt. Verfassungsgemäß war die Ernennung von Großadmiral Dönitz zum Obersten Befehlshaber der Wehrmacht gemäß Artikel 46: Der Reichspräsident ernennt und entläßt die Reichsbeamten und die Offiziere, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Er kann das Ernennungs- und Entlassungsrecht durch andere Behörden ausüben lassen.
Mit dem Freitod des Reichspräsidenten Adolf Hitler am 30.04.1945 in Berlin stand von Seiten des Zweiten Deutschen Reichs kein Berechtigter gemäß der Weimarer Verfassung und nach dem Völker- und Staatsrecht für eine Unterschrift unter einer Kapitulationsurkunde des Zweiten Deutschen Reichs zur Verfügung.
Großadmiral Dönitz beauftragte in seiner gesetzmäßigen Funktion als Oberbefehlshaber der Wehrmacht über den Generalstab Generaloberst Alfred Jodl, die bedingungslose Kapitulation der Deutschen Wehrmacht am 7. Mai 1945 in Reims zu unterschreiben. Die UdSSR bestand auf die Unterzeichnung am 8./9. Mai 1945 in Berlin-Karlshorst.
1. Wir, die hier Unterzeichneten, die wir im Auftrage des
Oberkommandos der Deutschen Wehrmacht handeln, übergeben hiermit bedingungslos
dem Obersten Befehlshaber der Alliierten Expeditionsstreitkräfte und
gleichzeitig dem Oberkommando der Roten Armee alle gegenwärtig unter deutschem
Befehl stehenden Streitkräfte zu Lande, zu Wasser und in der
Luft…
gez. v. Friedeburg gez.
Keitel gez. Stumpff
Für das Oberkommando der
Deutschen Wehrmacht
Die siegreichen Alliierten hatten auf ihren Konferenzen von Yalta und Potsdam die Haager Landkriegsordnung von 1907 ⇐ nicht in ihre Beratungen einfließen lassen. Aus dem schrankenlosen Machtgefühl des Siegers heraus machten sie sich nicht die Mühe, die völkerrechtliche Situation in Bezug auf ihr Vorgehen im Zweiten Deutschen Reich zu überdenken. Ihre größte Aufmerksamkeit fiel bei der Betrachtung der Kapitulationsurkunden auf das Wort bedingungslose Kapitulation. Den Worten im Auftrage des Oberkommandos der Wehrmacht wurde wenig Beachtung geschenkt. Somit wurde nicht beachtet, daß „Bedingungslose Kapitulation“ bedeutet, die Verliererpartei räumt der Siegerpartei das Recht ein, alle politischen und gesellschaftlichen Angelegenheiten im Verliererstaat zu regeln. Streitende Parteien waren das Zweite Deutsche Reich mit seinen Verbündeten und die Alliierten des Zweiten Weltkrieges. Die Kapitulation im Auftrage des Oberkommandos der Deutschen Wehrmacht war jedoch keine Kapitulation des Zweiten Deutschen Reichs, denn nur dieses war streitende Partei. Und für das Zweite Deutsche Reich stand gemäß der Weimarer Verfassung weder ein Weisungsbefugter noch ein Unterzeichnungsberechtigter zur Verfügung.
Somit hatte das Zweite Deutsche Reich nicht bedingungslos kapituliert. Darum waren die Alliierten verpflichtet, gemäß den Artikeln der Haager Landkriegsordnung ⇐ von 1907, dem zwingenden Völkerrecht zu handeln. Weil in den Gesprächen von Yalta und Potsdam nur von einer bedingungslosen Kapitulation des Zweiten Deutschen Reichs ausgegangen wurde, vertrieben sie 18 Millionen Deutsche und ermordeten ca. drei Millionen nach Kriegsende. Installierten ihnen genehme „Staaten“ im jeweiligen Machtbereich ihrer Waffen. Lösten Preußen auf und bildeten „Länder“, die nicht mit den Ländergrenzen des Zweiten Deutschen Reichs gemäß der Weimarer Verfassung, die zu diesem Zeitpunkt (siehe Ermächtigungsgesetz „Ab dem 11. Mai 1943 außer Kraft“) gültiges Recht war, übereinstimmten. In den Besatzungszonen führten sie eine Demokratie nach dem Demokratieverständnis des jeweiligen besetzenden Alliierten ein.
Alle Maßnahmen der Alliierten, die diese auf dem Boden des Zweiten Deutschen Reichs durchführten, die über die in der Haager Landkriegsordnung ⇐ von 1907 getroffenen Vereinbarungen hinausgehen, sind völkerrechtswidrig und nichtig! — Machtwillkühr unter Waffen!
Das Zweite Deutsche Reich besteht als Völkerrechtssubjekt. Seine Staatsbürger sind nach wie vor Angehörige des Zweiten Deutschen Reichs und können sich auf ihre Staatsangehörigkeit berufen.
Bei der vom Bund für Gesamtdeutschland unterstützten Anmeldung des Privat-Eigentums bei Staatspräsidenten, Ministerpräsidenten der Republik Polen und an die Verwaltungspräsidenten im besetzten Gebiet wurden diese Anmeldungen von den Privat-Eigentümern in eigener Verantwortung als Staatsbürger des Zweiten Deutschen Reichs eingereicht. Mit diesen Anmeldungen wurde die Hoheit der Republik Polen über die Ostprovinzen des Zweiten Deutschen Reichs vom Anmeldenden nicht anerkannt. Aus diesen Erwägungen wurden vom BGD von Klagen in der Republik Polen abgeraten, weil dies als eine Quasi-Anerkennung der Hoheit (wer ein Gericht anruft, erkennt zwangsläufig die Hoheit des Gerichtes an) hätte ausgelegt werden können. Den Anmeldungen des Privat-Eigentums mit der Forderung auf freie Verfügbarkeit über ihr rechtmäßig nachgewiesenes Eigentum wurden auch jeweils eine Begründung der Forderung gemäß der völkerrechtlichen Lage beigefügt. Forderungen können gegen jeden Staat gestellt werden, ohne daß dieser Staat anerkannt wird.
Vom Bund für Gesamtdeutschland wurden alle Ministerpräsidenten der EU-Staaten, alle Staatsoberhäupter der EU-Staaten sowie der Alliierten in ihrer Landessprache angeschrieben. In einem Fernsehgespräch (aufgenommen in unserer Geschäftsstelle in Duisburg) konnte der BGD die Forderungen auf die freie Verfügbarkeit der Privat-Eigentümer über ihr rechtmäßiges Eigentum diskutieren und darlegen.
Weiterhin wurden wegen einer Klage gegen die Republik Polen beim Europäischen Gerichtshof Erkundigungen eingezogen. Unsere konkrete Anfrage, ob bei der Urteilsfindung vom Europäischen Gericht die Haager Landkriegsordnung von 1907 ⇐ mit herangezogen werden würde, wurde verneint.
Die Privat-Eigentums-Sicherungs-Forderungen wurden bei Anfragen an die Bundesregierung, Kanzler Kohl und Finanzminister Waigel in dem Sinne beantwortet, aus dem Gedächtnis „die Bundesregierung hat die entschädigungslose Enteignung des Privat-Eigentums in der Republik Polen nie anerkannt.“
Der Umbruch kam mit dem Kniefall von Bundeskanzler Brandt in Warschau und der Rot-Grünen Bundesregierung. Von dem Zeitpunkt an rückten alle Behörden der Bundesrepublik Deutschland von der seit Gründung der BRD eingenommen Formulierung betreffend das Privat-Eigentum in den besetzten Ostgebieten des Zweiten Deutschen Reichs ab. Daß sich die Bundesregierung unter Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel dieser Richtung anschloß, war bei ihrer Vita zu erwarten.
Die Aktion → Privat-Eigentums-Sicherung wurde von unserem Bund für Gesamtdeutschland in die Wege geleitet unter dem Gesichtspunkt des leichteren und zum damaligen Zeitpunkt gangbareren Weg. Im Europa der Neuzeit wurde nach allen kriegerischen Auseindersetzungen das Privat-Eigentum nicht angetastet. Beweis: Elsaß-Lothringen wurde mehrmals jeweils in das Staatsgebiet von Frankreich oder Deutschland eingegliedert. Das private Eigentum wurde nicht angetastet, Deutsche wie Franzosen konnten, so sie es wollten, ihren Besitz weiterhin als Eigentümer nutzen. Selbst bei den Gesprächen der Alliierten in Potsdam wurde die Grenzregelung einem Friedensvertrag vorbehalten.
Der Rückfall in das Faustrecht des Mittelalters ist nur erklärbar aus dem unter Nutzung aller modernen Kommunikationsmöglichkeiten geschürten Haß auf das Zweite Deutsche Reich. — Und damit gegen das deutsche Volk. (Hintergründe dazu wurden bereits in der Ausgabe 77 von „Unsere Deutsche Heimat“ unter dem Titel → „US-Imperium vor dem Zerfall?“ beleuchtet.)
Unter Einbeziehung der in Ausgabe 77 dargestellten Hintergründe deckt die Grundgesetz-Formulierung: „Präambel
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben…
die wahren Gründe Alliierter Politik auf. Bemühungen zur Auslöschung des Zweiten Deutschen Reichs sahen unsere „Freunde“ mit dem ersten Schritt in einem europäischen Verbund aller Staaten, aus dem auszubrechen den letzten Reichsdeutschen unmöglich gemacht werden sollte (EU).
Leider oder Gott sei dank ist das Zentrum dieser Bemühungen durch die Gier der gleichen Leute, die das Zweite Deutsche Reich vernichten wollen, ins Auge des Orkans Finanzkrise geraten. Wir dürfen darauf hoffen und vertrauen: Goethes Faust — Und so werden wir wohl „Die Geister, die ich rief“ (Zauberlehrling) nicht so schnell wieder los.
Liebe Freunde,
ich mußte diesen weiten Bogen über einen Teil unserer Geschichte spannen, um die Wahrheit über unser Schicksal für die Nachwelt festzuhalten. Wenn auch unsere Zeitung aus Papier nicht überdauern sollte, im Weltnetz bleibt alles, wie auch im Universum, auf ewig erhalten. Unser Hauptanliegen bleibt, jedenfalls so lange ich es beeinflussen kann, unser Einsatz für den Erhalt unserer Heimat, so wie diese aus unserer Kindheit uns in Erinnerung bleibt. Ich bitte alle Freunde, dazu ihren Geist wach zu halten, um bereit zu sein, bei Entwicklungen, die wir nicht voraussehen können, uns gegenseitig Halt zu geben. Viele von uns haben 1945 überlebt.
Halten wir uns bereit, auch den Tag X zu überleben und mitzugestalten.
Horst Zaborowski