Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
Wir beantragen, die Vorschriften der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland:
„Nach § 60 der von der Bundesregierung erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Personenstandsgesetz — DA) besteht unter anderem die Regelung, daß bei der Eintragung des Geburtsortes der Ortsname auch dann in der zurzeit des Eintritts des Personenstandsfalls amtlich festgelegten Schreibweise anzugeben ist, wenn der Ort durch Umbenennung, Zusammenschluss oder Eingliederung eine andere Bezeichnung erhalten hat …“
bis zu diesen Ausführungen in die Gesetzgebung Ihres Landes einzuführen.
werden verletzt, wenn die Verwaltungsvorschriften zum Personenstand in den Bundesländern nicht einheitlich an die Verwaltungsvorschriften zum Personenstandsgesetz des Bundes angeglichen sind. Insbesondere von dieser Ungleichheit betroffen sind Heimatvertriebene aus den Ostprovinzen des Zweiten Deutschen Reiches, wenn bei Eintragungen in ihren Personalausweisen, bei Beurkundungen durch die Standesämter usw. nicht der bei ihrer Geburt gültige Name ihres Geburtsortes eingetragen wird. Sie werden nach der Vertreibung aus ihrer angestammten Heimat — auch die dabei ihr Leben verloren haben — ihrer Identität beraubt.
Bundesvorsitzender