(1) Die nachstehende Geschäftsordnung des BGD gilt für die Bundespartei insgesamt.
(2) Die Landesverbände und die nachgeordneten Verbände haben ihre Satzungen, Geschäftsordnung, die Finanz- und Beitragsordnung, die Schiedsordnung und die Wahlordnung an die Bundespartei anzupassen.
(3) (Mitgliedernachweis)
Der Nachweis des Mitgliederbestandes oder der Gültigkeit im einzelnen
erfolgt dementsprechend den Unterlagen und durch die zentrale Bundesmitgliederkartei. Die Landesverbände sind gehalten, eigene Landesdateien
zu führen, die mit der zentralen Bundesmitgliederkartei abgestimmt sein
müssen und dann nur Gültigkeit für diesen Zuständigkeitsbereich besitzen.
(4) (Rücktritt vom Amt)
Will ein Funktionsträger, der ein Amt jeglicher Art in der Partei bekleidet,
zurücktreten, so muß er dies dem Vorsitzenden des zuständigen Organs oder im Falle dessen Verhinderung diesem Organ unmittelbar schriftlich
erklären. Will ein Vorsitzender zurücktreten, so ist diese schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des nächsthöheren Organs, ab Kreisverband dem Landesverband und ab Landesverband dem Bundesvorsitzenden oder diesen Organen, abzugeben. Mitglieder des Bundespräsidiums verfahren entsprechend auf ihrer Ebene.
(5) (Niederschriften)
a) Über Sitzungen der jeweiligen Parteiorgane sind Niederschriften
entsprechend der Bundessatzung § 40 (3) zu fertigen.
b) Den Vorstandsmitgliedern der jeweiligen Parteiorgane sind Zweitschriften dieser Niederschriften auszuhändigen. Die Originale werden
bei der jeweiligen Geschäftsstelle niedergelegt und für mindestens
10 Jahre aufbewahrt.
c) Niederschriften sind grundsätzlich intern. Über die Herausgabe oder
Teilveröffentlichung an andere entscheidet der jeweilige Organvorstand,
sofern nicht anders bestimmt.
(1) Die Organe der Partei sind beschlußfähig, wenn sie mindestens 3 Tage (satzungsgemäß) vorher, mit Angabe der Tagesordnung, einberufen worden sind und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Für die Mitgliedervollversammlung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Landesverbände.
(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlußfähigkeit durch den Vorsitzenden festzustellen.
(3) Bei Beschlußunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden, er ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Falle beschlußfähig, darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Ergibt sich die Beschlußunfähigkeit während der Sitzungen bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen erneut abgestimmt oder gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit mit.
(1) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch hochgehobene Stimmkarte, es sei denn, daß ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten Geheimabstimmung verlangt.
(2) Bei der Abstimmung darf jedes Mitglied erklären, daß es sich der Abstimmung enthält.
(1) Die Wahlen der Mitglieder des Bundesvorstandes sowie die Wahlen der Delegierten für den Bundesparteitag und den Bundeshauptvorstand durch die Parteitage der nachgeordneten Gebietsverbände sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Ebenso müssen die Vorstände und Delegierten der übrigen Organisationsstufen geheim gewählt werden. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2) Bei allen Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet Stichwahl unter den nicht gewählten Kandidaten mit den nächstniedrigen Stimmzahlen statt. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie ebenfalls durch Stichwahl.
(3) Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen, zählen für die Feststellung der Beschlußfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit.
(1) Protokolle und Beschlüsse des Bundesparteitages werden vom Protokollführer und dem Tagungspräsidenten beurkundet.
(2) Protokolle und Beschlüsse von Parteigremien und Parteigliederungen werden vom jeweiligen Protokollführer und Tagungsvorsitzenden beurkundet.
(3) Beschlüsse sind grundsätzlich wörtlich zu protokollieren.
(1) Der Termin eines Bundesparteitages wird in der Regel spätestens 2 Monate vorher den ordentlichen Delegierten schriftlich bekanntgegeben. In der Aufbauphase mit einer Frist von 8 Tagen.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und vorläufiger Tagesordnung.
(3) Die Einberufungsfrist beträgt einen Monat. Fristabkürzung bis auf eine Woche ist in begründeten Dringlichkeitsfällen zulässig. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels der Einberufung.
(1) Anträge sind dem Bundesvorstand schriftlich zuzuleiten. Sie müssen spätestens 4 Wochen vor dem Bundesparteitag bei der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sein. In den Fällen des § 8 der Bundessatzung gelten die dortigen Fristen.
(2) Fristgemäß eingegangene Anträge sowie Anträge des Bundesvorstandes oder Bundespräsidiums sollen den Delegierten und den Landesverbänden 2 Wochen vor Beginn des Bundesparteitages als Drucksache vorliegen.
(1) Antragsberechtigt zum Bundesparteitag sind:
a) der Bundesvorstand,
b) die Vorstände der Landesverbände,
c) die Vorstände der Bezirksverbände,
d) die Vorstände der Kreisverbände,
e) mindestens 500 Mitglieder.
(2) Sachanträge auf dem Bundesparteitag können nur von den stimmberechtigten Delegierten eingebracht werden. Die Anträge sind handschriftlich von den Antragstellern zu unterzeichnen und beim Tagungspräsidium einzureichen.
(3) Geschäftsordnungsanträge auf dem Bundesparteitag können mündlich stellen:
1. jeder stimmberechtigte Delegierte,
2. die Antragskommission,
3. der Bundesvorstand,
4. das Bundespräsidium.
(1) Den Bundesparteitag eröffnet der Bundesvorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung wird vom Bundesparteitag ein Protokollführer bestimmt und das Tagungspräsidium gewählt. Umfang und Zusammensetzung des Tagungspräsidiums bestimmt der Bundesparteitag selbst. Die Wahl des Tagungspräsidiums erfolgt durch Handzeichen.
(1) Das Tagungspräsidium überprüft aufgrund der eingereichten Unterlagen des Bundesvorstandes die Anwesenheit und Stimmberechtigung der Delegierten gemäß der Bundessatzung.
(2) Es unterbreitet dem Bundesparteitag einen Entscheidungsvorschlag, wenn über die Anfechtung einer Delegiertenwahl vom Schiedsgericht noch nicht abschließend entschieden wurde.
(3) Auf Vorschlag des Bundesparteitages wählt dieser einen Wahlausschuß aus mindestens drei Mitgliedern, der bei allen offenen oder schriftlichen, insbesondere geheimen Abstimmungen und Wahlen die Stimmen auszählt und das Ergebnis feststellt, welches vom Tagungspräsidium bekanntgegeben wird. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, welche von allen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist.
(4) Der Wahlausschuß kann offen durch Handzeichen gewählt werden.
(5) Frist- und satzungsgemäße Anträge sowie Sachanträge auf dem Bundesparteitag, die den gleichen Gegenstand beinhalten, können vom Tagungspräsidium zu einem Antrag zusammengefaßt werden.
(1) Bei allen Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen für die Feststellung der Beschlußfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Zu einer Stichwahl stehen jeweils soviel der nichtgewählten Kandidaten mit den nächstniedrigeren Stimmzahlen zur Wahl an, wie sie dem Eineinhalbfachen der Zahl der noch nicht besetzten Sitze im Präsidium bzw. Bundesvorstand entsprechen. Entfallen hierbei auf die letzte Stelle der Reihenfolge nach Stimmzahlen zwei oder mehrerer Kandidaten mit gleichvielen Stimmen, so werden diese Kandidaten alle in die Stichwahl einbezogen.
(3) Erhalten mehr Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, als noch Sitze im Präsidium oder Bundesvorstand zu vergeben sind, so sind die Kandidaten mit den höheren Stimmenzahlen, in der Reihenfolge nach Stimmenzahlen, gewählt.
(4) Kandidatenvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes können nur schriftlich gemacht werden. Die Kandidatenvorschläge müssen beim Parteitagspräsidenten abgegeben werden.
(5) Meldefristen für Kandidatenvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes können vom Bundesparteitag auf Vorschlag des Tagungspräsidiums beschlossen werden.
(1) Der amtierende Präsident ruft die Punkte der Tagesordnung auf und erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Meldungen. Mitgliedern des Bundesvorstandes ist das Wort auch außerhalb der Reihenfolge zu erteilen. Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt der amtierende Präsident die Beratung für geschlossen.
(2) Wortmeldungen erfolgen schriftlich unter Angabe des Themas und sind in der Rednerliste aufzunehmen.
(3) Der Bundesparteitag kann die Beratung abbrechen oder schließen. Der Beschluß erfolgt auf Antrag mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
(1) Redeberechtigt auf dem Bundesparteitag sind alle stimmberechtigten Delegierten, die Mitglieder des Bundesvorstandes und die Mitglieder des Bundespräsidiums. In Ausnahmefällen kann das Präsidium auch Gästen das Wort erteilen.
(2) Sprecher, die sich zur Beratung einzelner Anträge zu Wort melden, haben mit ihrer Wortmeldung bekanntzugeben, ob sie für oder gegen den entsprechenden Antrag sprechen wollen.
(1) Der amtierende Präsident des Bundesparteitages kann – soweit der Fortgang der Beratungen dies erfordert – die Aussprache über einzelne Anträge abkürzen, indem er die Zahl der Redner begrenzt. Dabei sollen in der Regel ebensoviele Sprecher für wie gegen einen Antrag zu Wort kommen.
(2) Auch bei der Begrenzung der Zahl der jeweiligen Redner ist Mitgliedern des Bundesvorstandes und dem jeweiligen Sprecher der Antragskommission jederzeit das Wort zu geben.
(3) Die Redezeit kann vom amtierenden Präsidenten bis auf 5 Minuten, bei Stellungnahme zu Geschäftsordnungsanträgen bis auf 3 Minuten begrenzt werden. Bei einer allgemeinen Begrenzung der Redezeit kann der amtierende Präsident des Bundesparteitages für grundsätzliche Ausführungen zu geschlossenen Sachgebieten eine Redezeit bis zum Doppelten der allgemeinen Redezeit zulassen.
(1) Zur Geschäftsordnung erteilt der amtierende Präsident das Wort nach freiem Ermessen. Die Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen die Dauer von 5 Minuten nicht überschreiten.
(2) Zur persönlichen Bemerkung darf der amtierende Präsident erst am Schluß der Beratung das Wort erteilen.
(3) Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können gestellt werden:
1. auf Begrenzung der Redezeit,
2. auf Schluß der Debatte,
3. auf Schluß der Rednerliste,
4. auf Übergang zur Tagesordnung,
5. auf Vertagung des Beratungsgegenstandes,
6. auf Verweisung an eine Kommission,
7. auf Schluß der Sitzung.
(4) Über Geschäftsordnungsanträge ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen. Es ist nur je ein Redner dafür oder dagegen zu hören.
Über die Sachanträge ist in folgender Reihenfolge abzustimmen:
1. Weitergehende Anträge, bei deren Annahme die Hauptanträge und alle dazugehörigen Anträge entfallen,
2. Änderungs- und Ergänzungsanträge,
3. Hauptanträge.
(1) Die §§ 11 bis 12 sind bestimmend für den Bundeshauptvorstand.
(2) Die Sitzungen des Bundeshauptvorstandes sind nicht öffentlich. Bei Notwendigkeit kann der Bundeshauptvorstand auf Vorschlag des Bundespräsidiums Gäste ohne Stimmrecht und mit oder ohne Rederecht zulassen.
(1) Der Bundeshauptvorstand wird vom Bundesvorstand einberufen.
(2) Eine Bundesvorstandssitzung ist einzuberufen, wenn dies vom Bundesvorstand mit zwei Drittel aller Stimmen beantragt wird.
(3) Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen zum Tagungstermin und hat schriftlich in satzungsgemäßer Form zu erfolgen.
(1) Für Durchführung, Ablauf und Verfahren, soweit nicht anders bestimmt, der Bundeshauptvorstandssitzung gelten entsprechend die Satzungsbestimmungen eines Bundesparteitages.
(2) Die Bundesvorstandssitzung wird vom Bundesvorsitzenden oder seinem satzungsfähigen Stellvertreter geleitet. Auf Antrag und im Einverständnis des Bundesvorsitzenden kann durch einfache Mehrheit statt seiner ein anderer Tagungsvorsitzender gewählt werden.
(1) Der Bundesvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Bundesvorsitzenden,
b) zwei gleichberechtigten Stellvertretern,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer und bis zu 12 Beisitzern.
(2) Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
(3) Fällt einer der Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Präsidiums oder des Bundesvorstandes während der Amtszeit aus, kann der Bundesvorstand eine interimistische Berufung vornehmen, die bis zum nächsten Bundesparteitag gültig ist. Ein Stimmrecht entfällt.
(1) Der Bundesvorstand wird vom Bundesvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter schriftlich einberufen.
(2) Die Einberufung soll schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Tagungsortes, Zeitpunkts und der Tagesordnung zwei Wochen vor dem Sitzungstag erfolgen.
(3) Der Bundesvorstand tritt in der Regel alle drei Monate oder bei entsprechender Notwendigkeit mit 3tägiger Einladungsfrist zusammen.
(4) Der Bundesvorstand muß auch dann einberufen werden, wenn dies von mindestens drei Landesverbänden oder Bundesarbeitskreisen beantragt wird.
(5) Die Sitzung des Bundesvorstandes wird vom Bundesvorsitzenden oder bei Verhinderung von den satzungsgemäßen Stellvertretern geleitet und ist nicht öffentlich.
(1) Die Beschlußfähigkeit regelt § 2 der Geschäftsordnung, jedoch ist § 38 Abs. 2 zu beachten.
(2) Zu Beschlüssen über Fragen wichtiger Parteiangelegenheiten wie Satzungsänderungen, Parteiauflösungen, Verschmelzungen oder Beitragsänderungen ist die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Alle anderen Beschlüsse und Abstimmungen sind durch die §§ 3, 4 und 5 der Geschäftsordnung geregelt.
(1) Der Bundesvorstand leitet die Bundespartei. Er führt die Beschlüsse des Bundesparteitages und des Bundeshauptvorstandes durch.
(2) Der Bundesvorstand bildet erforderliche Bundesarbeitskreise und ernennt in diesen, außer dem jeweiligen Vorsitzenden, die jeweiligen Mitglieder.
(3) Der Bundesvorstand befindet über Fragen von Parteiangelegenheiten wie Satzungsänderungen, Parteiauflösungen und Verschmelzungen und Beitragsänderungen.
(4) Der Bundesvorstand wirkt bei der Aufstellung der Kandidaten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit. Der Bundesvorstand ist insbesondere neben dem zuständigen Landesvorstand berechtigt, nach § 21 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes gegen den Beschluß einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch zu erheben.
(5) Die Bundespartei wird durch den Bundesvorsitzenden oder einem satzungsmäßigen stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(1) Sitzungen des Parteipräsidiums finden auf Einladung des Bundesvorsitzenden statt.
(2) Die Einberufung erfolgt nach Bedarf. Eine Einberufung muß erfolgen, wenn dies von mindestens zwei Präsidiumsmitgliedern beantragt wird.
(1) Das Bundespräsidium und seine Einzelmitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Sitzungen der Organe aller Gebietsverbände teilzunehmen, sie müssen jederzeit gehört werden.
(2) Dem Bundespräsidium steht neben den Landesverbänden ein Einspruchsrecht gegen Beschlüsse eines nachgeordneten Verbandes zu, sofern diese gegen die allgemeine Bundessatzung, Beschlüsse des Bundesvorstandes, des Bundeshauptvorstandes, des Bundesparteitages verstoßen sowie ein parteischädigendes Verhalten oder eine andere politische Aussagestrategie beinhalten. Der Einspruch gilt bis zur endgültigen Regelung durch den Bundesvorstand oder die zuständigen Parteiorgane.
(1) Die Bundesarbeitskreise dienen der Unterstützung und Beratung des Bundesvorstandes. Ihre Beratungsergebnisse sind dem Bundespräsidium zur Beschlußfassung vorzulegen.
(2) Die Einteilung der Bundesarbeitskreise ist wie folgt:
1. Innenpolitik und öffentlicher Dienst,
2. Deutschland- und Außenpolitik (einschl. Friedens- und Entwicklungspolitik),
3. Sicherheits- und Verteidigungspolitik (einschl. Zivilschutz),
4. allgemeine Wirtschaftspolitik (Selbständige, Klein- und Mittelstand, Marktmacht, Technologie),
5. Steuer- und Finanzpolitik,
6. Politik für Leben und Umwelt (Umweltschutz, Naturschutz, Tierschutz),
7. Arbeits- u. Sozialpolitik (einschl. Alters- u. Rentensicherung),
8. Familien- u. Gesundheitspolitik (einschl. Frauen und Jugend),
9. Politik für Bildung, Kultur und Wissenschaft,
10. Agrarpolitik (einschl. Land- u. Forstwirtschaft, Ernährung),
11. Planungs- u. Verkehrspolitik (einschl. Städte- und Wohnungsbau),
12. Ausländerpolitik,
13. Gesellschafts- u. Rechtspolitik (einschl. Verbände, Gewerkschaften, Kirchen),
14. Medienpolitik, Öffentlichkeitsarbeit, Information.
(1) Der Bundesvorstand beschließt, für welche Fragen ständige und nichtständige Bundesarbeitskreise gebildet werden sollen.
(2) Er bestimmt die Größe der Bundesarbeitskreise.
(3) Die Mitglieder werden vom Bundesvorstand berufen. Dabei sollen Vertreter der Arbeitskreise der nächstniedrigeren Organisationsstufe berücksichtigt werden.
(4) Für die ständigen Bundesarbeitskreise gilt die Berufung der Mitglieder auf zwei Jahre. Wiederberufung ist möglich.
(5) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag des Bundesvorstandes vom Bundesparteitag gewählt.
(1) Die Bundesarbeitskreise dürfen sich nur mit den ihnen überwiesenen Gegenständen befassen.
(2) Die Bundesarbeitskreise sind zur baldigen Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet.
(1) Die Mitglieder des Bundespräsidiums, Mitglieder der Fraktionen und die Vorsitzenden der anderen Bundesarbeitskreise haben das Recht, an den Sitzungen jedes Bundesarbeitskreises mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Die Bundesarbeitskreise sollen die Fraktionen ihrer Organisationsstufe über ihre laufenden Beratungen und Ergebnisse unterrichten.
Diese Bundesgeschäftsordnung, die am 25.08.1990 in Kraft getreten ist, wurde auf den Bundesparteitagen am 25.04.1993 in Miltenberg und am 04.07.1993 in Bonn in die jetzige Fassung geändert und tritt mit den vorgenannten Tagen in Kraft.