Diese Schiedsordnung regelt gemäß § 40 Abs. 4 der Bundessatzung als deren Bestandteil alle Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und Gliederungen sowie das Schiedsverfahren verbindlich für die gesamte Bundespartei.
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Enthebung von Parteiämtern,
d) Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit,
e) Ruhen aller oder bestimmter Rechte aus der Mitgliedschaft.
Ordnungsmaßnahmen sind begründet, wenn ein Mitglied
a) der Satzung, einschließlich der Geschäfts-, Finanz- und Beitragsordnung, der Wahlordnung und der Schiedsordnung trotz Vorhalt
ausdrücklich zuwiderhandelt,
b) Publikationen mit negativem Inhalt über den BGD verbreitet,
c) sich in sonstiger Weise parteischädigend verhält, einer anderen Partei
angehört oder für sie arbeitet.
(1) Ordnungsmaßnahmen mit unaufschiebbarer Wirkung können treffen:
a) der Bundesvorstand,
b) der Landesvorstand,
c) der Bezirksvorstand.
Für Maßnahmen gegen Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes nur der Bundesvorstand zuständig.
(2) Im Falle der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit oder der Enthebung von Parteiämtern muß die beschlossene Ordnungsmaßnahme schriftlich begründet werden.
(3) Getroffene Ordnungsmaßnahmen gelten im Verhältnis zwischen den Organisationen und ihren Mitgliedern entsprechend.
Gegen Maßnahmen des Bundesvorstands kann das betroffene Mitglied das Bundesschiedsgericht, gegen Maßnahmen des Landes- und des Bezirksvorstands das jeweilige Landesschiedsgericht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses anrufen.
a) Auflösung,
b) Ausschluß,
c) Amtsenthebung von Organen.
Die in § 6 genannten Ordnungsmaßnahmen sind nur wegen der folgenden schwerwiegenden Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig:
a) Abwerbung von Mandatsträgern für andere Parteien,
b) Führung von politischen Verhandlungen mit anderen Parteien,
c) Veruntreuung von Parteigeldern.
Maßnahmen gegen Landesverbände werden vom Bundesvorstand, Maßnahmen gegen nachgeordnete Verbände werden von dem Vorstand des jeweils übergeordneten Gebietsverbandes getroffen. Die Maßnahmen bedürfen der Bestätigung durch den als jeweils höheres Organ zuständigen Parteitag. Die Maßnahmen treten außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf dem nächsten Parteitag ausgesprochen wird.
Gegen die in § 6) genannten Ordnungsmaßnahmen ist die Anrufung des Schiedsgerichts zulässig.
(1) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
(2) Über den Ausschluß entscheidet das jeweils zuständige Landesschiedsgericht. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Gegen die Entscheidung des Landesschiedsgerichts kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Berufung beim Bundesschiedsgericht eingelegt werden.
(3) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ausschließen.
(4) Für das Ausschlußverfahren gelten die Vorschriften über das Schiedsverfahren entsprechend.
a) Ausschluß von Mitgliedern,
b) Berufungsverfahren in den Fällen des § 5,
c) Berufungsverfahren in den Fällen des § 9,
d) Wahlanfechtungen,
e) Nichtigkeit von Wahlen.
f) Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Satzung
einschließlich der Bundesgeschäftsordnung, der Finanz- und
Beitragsordnung, der Wahlordnung und der Schiedsordnung der
Bundespartei soweit sie nicht mit der Zustimmung der Mehrheit der
jeweils Beteiligten zu einem entsprechenden Vorschlag der jeweils
zuständigen Verhandlungsleitung oder Wahlausschusses ausgeräumt sind.
Schiedsgerichte sind auf der Landes- und Bundesebene einzurichten. Die Landesschiedsgerichte sind für alle Angelegenheiten unterhalb der Landesebene einzige und für alle Angelegenheiten auf der Landesebene und in den in dieser Schiedsordnung besonders aufgeführten Fällen erste Instanz. Das Bundesschiedsgericht ist für die vorgenannten Angelegenheiten zweite, im übrigen einzige Instanz.
(1) Die Schiedsgerichte haben jeweils:
a) einen Vorsitzenden,
b) zwei Stellvertreter,
c) bis zu sechs Beisitzer.
(2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte, deren Wiederwahl einmal möglich ist, werden nach der Wahlordnung jeweils von den zuständigen Parteitagen auf der Landes- und Bundesebene für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen weder Vorstandsmitglieder noch Beschäftigte der Partei sein. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(3) Niemand kann Mitglied in mehreren Schiedsgerichten sein und muß im entsprechenden Zuständigkeitsbereich seinen Wohnsitz haben.
(4) Mit mindestens drei Mitgliedern ist ein Schiedsgericht entscheidungsfähig. Ein verhinderter Vorsitzender kann durch einen Stellvertreter, Stellvertreter können durch Beisitzer vertreten werden, und zwar in der Reihenfolge der Stimmenzahl, die sie bei der Wahl erhalten haben.
(5) Mitglieder eines Schiedsgerichtes können sich für befangen erklären. Über den Antrag eines Beteiligten, ein Mitglied wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, entscheidet das Schiedsgericht, ohne Beteiligung des Abgelehnten, endgültig.
(1) Jede Gliederung der Bundespartei kann wegen der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen oder des Ausschlusses eines Mitgliedes ein Verfahren vor dem Schiedsgericht beantragen. Der Antrag ist in fünffacher Fertigung an das zuständige Schiedsgericht zu richten, das den Antrag unverzüglich dem Angegriffenen sowie dem zuständigen Vorstand auf der Landesebene und dem Bundesvorstand übersendet und ihnen Gelegenheit zur Gegenäußerung gibt.
(2) Soweit sich der Antrag nicht durch eine Gegenäußerung erledigt, ist unverzüglich eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten anzuberaumen. Danach entscheidet das Schiedsgericht.
(3) Die Ladung zur mündlichen Verhandlung ist mindestens zwei Wochen zuvor den Beteiligten zuzustellen. Sie muß enthalten:
a) Ort und Zeit,
b) Zusammensetzung des Schiedsgerichtes,
c) Hinweise auf das Ablehnungsrecht (s. § 13 Abs. 5), auf die Möglichkeit
des Verzichts auf mündliche Verhandlung und auf Entscheidungsrecht
des Schiedsgerichtes bei Fernbleiben eines Beteiligten bei der mündlichen
Verhandlung.
(4) Beteiligte sind:
a) Antragsteller,
b) Antragsgegner,
c) Zeugen,
d) dem Verfahren beigetretene Vorstände auf der Landes- und Bundesebene.
(5) Entscheidungen sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben und allen Beteiligten zuzustellen. Dies geschieht unverzüglich. Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts sind endgültig. Bei Entscheidungen eines Landesschiedsgerichtes ist, wenn es sich um Entscheidungen auf Landesebene handelt, binnen zwei Wochen Beschwerde beim Bundesschiedsgericht zulässig. Die Entscheidungen müssen begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein. Mündliche Verhandlungen sind zu protokollieren.
(6) Die in den Absätzen 1) bis 5) festgelegten Verfahrensgrundsätze gelten für das von Mitgliedern oder Gebietsverbänden beantragte Berufungsverfahren wegen der gegen sie verhängten Ordnungsmaßnahmen entsprechend.
Die Schiedsgerichte treffen eine der folgenden Entscheidungen:
a) Einstellung des Verfahrens,
b) Feststellung, daß eine Ordnungsmaßnahme nicht notwendig ist,
c) Feststellung, daß eine Ordnungsmaßnahme zu Recht ergangen ist,
d) Ruhen aller oder bestimmter Rechte aus der Mitgliedschaft,
e) Ausschluß aus der Partei,
f) Ausschluß von Parteiämtern,
g) Amtsenthebung von Organen von Gebietsverbänden,
h) Auflösung und Ausschluß von Gebietsverbänden,
i) Feststellung der Nichtigkeit von Wahlen,
j) Anordnung der Wiederholung von Wahlen,
k) Auslegung und Anwendung der Satzung.
(1) Zustellungen werden durch eingeschriebenen Brief bewirkt, der auch dann als zugestellt gilt, wenn der Adressat die Annahme verweigert oder seine richtige Anschrift der Partei nicht laufend bei Änderungen mitgeteilt hat.
(2) Alle Verfahren sind kostenfrei. Über Kostenerstattung von Beteiligten entscheidet das Schiedsgericht.
Diese Schiedsordnung, die am 25.08.1990 in Kraft getreten ist, wurde auf den Bundesparteitagen am 25.04.1993 in Miltenberg und am 04.07.1993 in Bonn in die jetzige Fassung geändert und tritt mit den vorgenannten Tagen in Kraft.