(1) Die Partei trägt den Namen:
Bund für Gesamtdeutschland mit den Zusatzbezeichnungen:
Ostdeutsche, Mittel- und Westdeutsche Wählergemeinschaft
Die neue deutsche Mitte.
Die offizielle Kurzbezeichnung lautet: BGD
(Diese Abkürzung wird auch in der folgenden Satzung verwandt.)
(2) Der Sitz der Partei ist die Hauptstadt Deutschlands, Berlin.
(3) Das Tätigkeitsgebiet des BGD ist Deutschland.
(4) Die Partei hat den Zweck, Bürger zu organisieren, die mit redlicher und glaubwürdiger Politik allein am Bürgerinteresse ausgerichtet sind. Ziele des BGD sind insbesondere:
a) für die Einheit des gesamten Deutschland in Freiheit zu wirken,
b) die Freiheitsräume des Bürgers in verantwortungsbewußter Weise zu
erhalten, sinnvoll zu erweitern, und zwar in voller Ausgewogenheit des
Rechtsstaats- und des Sozialstaatsprinzips,
c) hoher Einsatz in der Umweltpolitik, Stärkung des Ökologiegedankens
und Natur- und Umweltschutz im engeren und weiteren Sinne,
d) Verwirklichung des innerparteilichen Demokratieprinzips sowie Ausübung einer Schutz- und Betreuungsfunktion
gegenüber den Mitgliedern und deren Angehörigen nach bestem Vermögen. Die Partei
bietet ihren Mitgliedern und Freunden neben einer politischen auch eine
menschliche Heimat. Dem politisch Handelnden auferlegt der BGD einen menschlichen und solidarischen Umgang;
e) an Wahlen zu deutschen Parlamenten mit eigenen Kandidaten
teilzunehmen.
(1) Mitglied des BGD kann jeder Deutsche werden, der sich zu den Grundsätzen des BGD bekennt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Aufnahmeantrag ist bei dem Kreisverband zu stellen, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Der Antrag wird vom Kreisvorstand mit befürwortender oder ablehnender Stellungnahme dem Vorstand des zuständigen Landesverbandes vorgelegt. Dieser entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung des Bewerbers. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.
(3) Funktionsträger haben unverzüglich ein polizeiliches Führungszeugnis beizubringen.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod,
b) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand des Landesverbandes, in dem das Mitglied seinen Wohnsitz
hat, zu erklären ist,
c) durch Ausschluß aufgrund einer Entscheidung des nach der Schiedsordnung zuständigen Schiedsgerichts bei
parteischädigendem oder
sonstigem satzungswidrigem Verhalten. Die Einzelheiten zum Ausschlußverfahren sind in der Schiedsgerichtsordnung
enthalten. Mit
dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch gegen
den BGD.
(5) Mitglied kann nicht werden oder sein, wer:
a) einer anderen Partei angehört,
b) das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in seiner
ursprünglichen Fassung ablehnt oder einer terroristischen
Organisation oder Gruppe angehört oder diese unterstützt oder
Gewalt gegen Personen oder Sachen befürwortet oder ausübt,
c) infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht
verloren hat.
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, entsprechend der Satzung an der politischen Willensbildung innerhalb der Partei teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich:
a) jederzeit für den BGD zu werben und seine politische Arbeit zu unterstützen,
b) eine Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Einzelheiten zu den Gebühren und Beiträgen werden
durch eine Finanz- und
Beitragsordnung geregelt;
c) alle Veränderungen in der Mitgliedschaft und der Daten zu melden,
d) die Satzung des BGD zu beachten.
(3) Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als drei Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.
(4) Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder werden im einzelnen inhaltlich und verfahrensgemäß durch die Bundesschiedsordnung geregelt.
(1) Die Partei gliedert sich in:
a) Bundespartei,
b) Landesverbände,
c) Bezirksverbände,
d) Kreisverbände (Ortsverbände).
(2) Die Bundespartei kann Zusammenschlüsse von Vereinigungen und eine eigene Jugendorganisation innerhalb der Bundespartei zulassen und außerhalb der Partei unabhängige Arbeits- und Themenkommissionen und Freundeskreise bilden, die jedoch keine Gliederungen mit verbindlicher politischer Willensbildung sind.
Die Organe der Bundespartei sind:
a) der Bundesparteitag,
b) der Bundeshauptvorstand,
c) der Bundesvorstand,
d) das Bundespräsidium.
(1) Der Bundesparteitag ist das oberste Organ des BGD. Er setzt sich zusammen aus:
a) den Vertretern der Landesverbände, der Kreisverbände,
b) dem Bundesvorstand,
c) dem Bundespräsidium.
Der Anteil der unter a) und b) genannten Vorstandsmitglieder darf aber nur bis zu einem Fünftel der satzungsgemäßen Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder mit Stimmrecht ausgestattet sein. Die Reihenfolge ergibt sich aus dem Ablauf der erfolgten Wahlen. Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
(2) Den Landesverbänden steht für je angefangene 50 Mitglieder ein Vertreter zu. Den Kreisverbänden steht ein Mitgliedsvertreter zu.
(3) Der Bundesparteitag findet alle 4 Jahre statt. Er wird vom Bundesvorstand schriftlich einberufen. Näheres regelt die Bundesgeschäftsordnung. Diese wird in der Regel vom Bundeshauptvorstand beschlossen.
(4) Ein außerordentlicher Bundesparteitag muß einberufen werden, wenn dies der Bundeshauptvorstand oder der Bundesvorstand oder das Bundespräsidium mit Zweidrittelmehrheit aller Stimmen und zwei Drittel aller Landesverbände fordert.
(5) Dem Bundesparteitag gehören, sofern sie nicht in entsprechender Parteifunktion tätig sind, ohne Stimmrecht an:
a) die Mitglieder der Bundestagsfraktion,
b) die Vorsitzenden der Landtagsfraktionen,
c) die Mitglieder von Regierungen des Bundes und der Länder.
Der Bundesparteitag hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichts des Bundesvorstandes,
(2) Entgegennahme des Berichts der Finanzprüfer,
(3) Erteilung der Entlastung,
(4) Wahl des Bundesvorstandes in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl,
(5) Wahl des Bundespräsidiums in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl,
(6) Wahl von mindestens zwei Finanzprüfern,
(7) Wahl des Bundesschiedsgerichts mit mindestens fünf Mitgliedern,
(8) Wahl der Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit auf Vorschlag des Bundesvorsitzenden,
(9) Änderungen der Bundesfinanz- und Beitragsordnung,
(10) Entscheidung über alle grundsätzlichen Fragen, insbesondere Satzung, Parteiprogramm, Bundesschiedsordnung, Bundeswahlordnung, Auflösung und Verschmelzung mit anderen Parteien oder Organisationen, Vermögensverwaltung,
(10a) Aufstellung einer gemeinsamen Liste für alle Länder zur Europawahl. Wahl der Bewerber(innen) und Ersatzbewerber(innen) für die gemeinsame Liste in geheimer Abstimmung. Dies gilt auch für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber(innen). Bewerber(innen) müssen bei der geheimen Abstimmung nicht anwesend sein. Ihre Zustimmung zur Bewerbung muß dann jedoch dem Tagungspräsidium entweder schriftlich vorliegen oder mündlich gegeben sein und schriftlich nachgereicht werden;
(11) Beratung von Anträgen,
(12) Bestimmung von Ort und Zeitpunkt des nächsten Parteitages.
(1) Anträge auf Satzungsänderungen, Auflösung und Verschmelzung bzw. Verbindung mit anderen politischen Parteien oder Organisationen müssen spätestens drei Monate vor dem Bundesparteitag durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.
(2) Der Bundesvorstand ist berechtigt, bei zwingenden Gründen eigene Satzungsänderungsanträge auf dem Bundesparteitag kurzfristig zu stellen. Diese sind den Delegierten und Stimmberechtigten vor Eröffnung des Bundesparteitages schriftlich zu übergeben.
(3) Zu Satzungsänderungen ist die Zustimmung von zwei Drittel der vertretenen Stimmen, zu einem Auflösungsbeschluß die Zustimmung von drei Viertel aller Stimmen erforderlich. Ein Auflösungsbeschluß (einschl. Beschluß der Verschmelzung mit anderen Parteien) wird erst wirksam, wenn er durch eine Urabstimmung der Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen bestätigt ist.
(4) Sonst entscheidet die Stimmenmehrheit der vertretenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(5) Der Bundesparteitag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Stimmen vertreten ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Bundesparteitag mit derselben Tagesordnung innerhalb eines Monats einzuberufen. Dieser ist stets beschlußfähig.
(6) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung des Bundesparteitages sind in der Bundesgeschäftsordnung enthalten.
(1) Der Bundeshauptvorstand besteht aus dem Bundesvorstand und den Vertretern der Landesverbände, denen für je 200 Mitglieder ein Vertreter zusteht.
(2) Stimmenübertragung ist unzulässig.
(3) Dem Bundeshauptvorstand obliegt die Erledigung aller Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zwischen den Parteitagen.
(1) Der Bundesvorstand besteht aus:
a) dem Bundesvorsitzenden,
b) zwei gleichberechtigten Stellvertretern,
c) dem Bundesschatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) den Beisitzern.
(2) Der Bundesvorstand wird von dem Bundesparteitag gewählt.
(3) Die Aufgaben des Bundesvorstandes sind insbesondere:
a) Leitung der Bundespartei und Durchführung der Beschlüsse des
Bundesparteitages und des Bundeshauptvorstandes,
b) Bildung erforderlicher Bundesarbeitskreise (die Einzelheiten hierzu
sind in der Bundesgeschäftsordnung enthalten),
c) Befindung über Fragen von Parteiangelegenheiten wie Satzungsänderungen, Parteiauflösungen und Verschmelzungen
sowie Beitragsänderungen,
d) Mitwirkung bei der Aufstellung von Kandidaten für die Wahlen zum
Deutschen Bundestag,
e) Erstellung eines Tätigkeits- und Finanzberichts.
(4) Der Bundesvorstand hat das Recht, alle Gliederungen der Bundespartei jederzeit zu kontrollieren, an allen Sitzungen und Versammlungen teilzunehmen und gehört zu werden.
(5) Der Bundesvorsitzende hat die Weisungs- und Richtlinienkompetenz für alle Gliederungen der Partei. Er hat zu wichtigen politischen Themen die Meinung der Parteimitglieder mündlich oder schriftlich einzuholen. In gleicher Weise haben sich die Vorsitzenden der nachgeordneten Verbände zu verhalten, um mehr innerparteiliche Demokratie zu verwirklichen.
(1) Das Bundespräsidium besteht aus Frauen und Männern, die in der Öffentlichkeit Ansehen und Vertrauen genießen. Sie stellen eine moralische Instanz dar. Sie sollen den Geist der Humanität, der in den Programmen des BGD zum Ausdruck kommt, in der Öffentlichkeit vertreten.
(2) Das Bundespräsidium wird vom Bundesparteitag gewählt.
(1) Bundeshauptvorstandssitzungen finden mindestens einmal, Bundesvorstandssitzungen mindestens zweimal im Jahr statt. Sie sind vom Bundesvorstand unter Bekanntgabe des Tagungsortes und der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
(2) Außerordentliche Sitzungen sind auf Verlangen von mindestens zwei Drittel aller Stimmen einzuberufen.
(3) Sitzungen des Bundespräsidiums finden nach Bedarf auf Einladung des Bundesvorsitzenden statt. Wenn Fragen von nationaler Bedeutung auf der Tagesordnung der Weltpolitik stehen, können drei Mitglieder des Bundespräsidiums eigenständig eine Sitzung einberufen.
(1) Die Mitglieder des BGD bilden als Gebietsverband des BGD den Landesverband (Bezeichnung). Er führt den Namen BGD-Landesverband (Bezeichnung). Die dem Landesverband nachgeordneten Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände führen dementsprechend ihre Namen.
(2) Der Sitz des Landesverbandes ist (Ort).
(3) Der Tätigkeitsbereich des Landesverbandes erstreckt sich auf das Land (Bezeichnung) und wird von den in seinem Bereich wohnhaften Mitgliedern gebildet. Er bestimmt die Richtlinien der politischen und organisatorischen Führung, bezogen auf den Landesverband (Bezeichnung).
(1) Der Landesverband gliedert sich in:
a) Bezirksverband,
b) Kreisverbände,
c) Ortsverbände.
(2) Die Einzelmitglieder sind Mitglieder des Landesverbandes.
Die Organe des Landesverbandes sind:
a) der Landesparteitag,
b) der Landesvorstand,
c) das Landespräsidium.
(1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes.
(2) Der ordentliche Landesparteitag findet alle zwei Jahre statt. Ein außerordentlicher Landesparteitag muß einberufen werden, wenn es der Landesvorstand oder die Kreisverbände mit Zweidrittelmehrheit fordern.
(3) Der Landesparteitag setzt sich zusammen aus:
a) den Delegierten der Kreisverbände, die je angefangene 20 Mitglieder
einen Delegierten entsenden,
b) den Mitgliedern des Landesvorstandes, jedoch nur bis zu einem Fünftel
der Gesamtdelegiertenzahl,
c) den gewählten Bezirksvorsitzenden,
d) den Mandatsträgern aus dem Bereich des Landesverbandes entsprechend § 6 (5).
(4) Dem Landesparteitag obliegen folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Tätigkeits- und Finanzberichte des Landesvorstandes,
b) Entgegennahme des Berichts der Finanzprüfer,
c) Entlastung des Landesvorstandes,
d) Wahl des Landesvorstandes,
e) Wahl des Landespräsidiums,
f) Wahl des Landesschiedsgerichtes entsprechend der Bundesschiedsordnung,
g) Wahl von mindestens zwei Finanzprüfern,
h) Wahl der Delegierten zum Bundesparteitag und zum Bundeshauptvorstand nach dem gültigen Delegiertenschlüssel der
Bundessatzung,
i) Annahme und Änderung der Landesgeschäftsordnung sowie der
Ergänzungen zur Bundesfinanz- und Beitragsordnung auf Landesverbandsebene,
j) Annahme und Änderung der Landessatzung im Einverständnis der
Bundespartei sowie Anträge zur Satzung und zum Parteiprogramm,
k) Aufstellung der Landesliste der Kandidaten für die Landtags- und
Bundestagswahlen,
l) Entscheidungen über alle grundsätzlichen Fragen auf Landesebene,
insbesondere die Aufstellung von Richtlinien der Landespolitik,
m) Beschlußfassung über die Abhaltung des nächsten ordentlichen
Parteitages.
(5) Auf Vorschlag des Landesvorstandes können Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit gewählt werden. Diese haben Sitz und Stimme in allen Organen der Landespartei und sind Mitglied des Landespräsidiums.
(1) Der Landesvorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) zwei gleichberechtigten Stellvertretern,
c) dem Landesschatzmeister,
d) den Beisitzern,
e) dem Schriftführer,
f) den politischen Mandatsträgern aus dem Bereich des Landesverbandes, jedoch nur bis zu einem Fünftel der Gesamtzahl
der
Landesvorstandsmitglieder.
(2) Dem Landesvorstand obliegt die Entscheidung über grundsätzliche Fragen zwischen den Parteitagen.
(3) Zu den Aufgaben des Landesvorstandes gehören:
a) die Führung der Politik und die Stellungnahme zu politischen
Fragen des BGD im Landesbereich,
b) die Koordinierung und Kontrolle über die nachgeordneten
Gliederungsverbände und sonstigen Vereinigungen,
c) die Wahlkampfführung,
d) die Mitwirkung bei der Vorbereitung der Aufstellung der Kandidaten
für die Landtags- und Bundestagswahlen,
e) die Durchführung der Beschlüsse des Landesparteitages, sofern sie nicht
im Widerspruch zu den Beschlüssen, Richtlinien und Satzung der
Bundespartei stehen,
f) der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Mitglieder des Landesvorstandes können in dessen Auftrag an den Sitzungen der nachgeordneten Verbände und Vereinigungen teilnehmen. Sie sind zu hören.
(5) Sitzungen des Landesvorstandes sollen mindestens zweimal jährlich stattfinden. Diese werden vom Landesvorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Eine Sitzung des Landesvorstandes erfolgt auch dann, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.
(6) Die Mitglieder des Landesvorstandes können sich nicht vertreten lassen. Stimmenübertragung ist unzulässig.
(7) Der Landesvorstand hat Richtlinien und Weisungsrecht und das Recht, alle Gliederungen des Landesverbandes jederzeit zu kontrollieren.
(8) Die Landesverbände haben dem Bundesvorstand jährlich Berichte über die Tätigkeit zu erstatten.
(1) Das Landespräsidium besteht aus Frauen und Männern, die in der Öffentlichkeit Ansehen und Vertrauen genießen. Sie stellen eine moralische Instanz dar. Sie sollen den Geist der Humanität, der in den Programmen des BGD zum Ausdruck kommt, in der Öffentlichkeit vertreten, wobei die besonderen gesellschaftlichen und politischen Fragen des jeweiligen Landes berücksichtigt werden.
(2) Die Mitglieder des Landespräsidiums können jederzeit an Sitzungen nachgeordneter Gliederungen und Vereinigungen teilnehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Sie haben beratende Funktion ohne Stimmrecht.
(3) Das Landespräsidium wird vom Landesparteitag gewählt.
(1) Die Landeskonferenz setzt sich zusammen aus:
a) dem Landespräsidium,
b) dem Landesvorstand,
c) den Bezirksvorsitzenden,
d) den Kreis- und Ortsvorsitzenden.
(2) Die Landeskonferenz wird je nach Notwendigkeit durch den Landesvorsitzenden einberufen, der sie auch leitet. Eine Einberufung muß außerdem erfolgen, wenn dies mindestens ein Drittel der Bezirks- und Kreisvorsitzenden verlangt.
(3) Der Landeskonferenz obliegt die Beratung zur Klärung von Problemen der Organisation und Koordination der Parteiarbeit innerhalb des Landesverbandes und zur besseren Entscheidungsfindung für eine gezielte Arbeit des Landesvorstandes. Die Landeskonferenz übt beratende Funktion aus.
In Abstimmung mit dem Bundesvorstand können Arbeitskreise gebildet werden.
(1) Der Bezirksverband ist ein Gliederungsteil des Landesverbandes und die Zusammenfassung der Kreisverbände eines Regierungsbezirkes oder einer entsprechenden gebietlichen Verwaltungseinheit.
(2) Der Tätigkeitsbereich eines Bezirksverbandes erstreckt sich auf das Verwaltungsgebiet eines Regierungsbezirkes oder einer entsprechenden gebietlichen Verwaltungseinheit.
(3) Der Bezirksverband ist zuständig für alle politischen sowie organisatorischen Fragen und Aufgaben in seinem Bereich, er hat insbesondere:
a) die Grundsätze des BGD öffentlich zu vertreten und für dessen Ziele
zu werben,
b) die Belange des BGD gegenüber öffentlichen Dienststellen und
Institutionen in seinem Bereich zu vertreten,
c) Kreisverbände zu gründen, diese bei der Arbeit zu fördern und zu
unterstützen,
d) die Tätigkeit der Kreisverbände untereinander und zum Bezirksverband zu koordinieren, zu überwachen und
Zuständigkeitsfragen,
in Einvernahme mit dem Landesverband, zu regeln, insbesondere auch bei Fragen der Wahlkreiszuständigkeit,
e) Satzungen, Beschlüsse und Richtlinien übergeordneter und seiner
Verbandsorgane sowie der nachgeordneten Gliederungen zu achten und
deren sinngemäße Durchführung zu überwachen,
f) bei Verstoß oder Ordnungswidrigkeit gegen Satzung, Beschlüsse und
Richtlinien sowie gegen das Ansehen des BGD einzuschreiten.
g) Er hat in seinem Bereich mitzuhelfen, geeignete Mitglieder vor der Übernahme öffentlicher Verantwortung, im
Einvernehmen mit den Kreisverbänden und dem Landesvorstand, auszuwählen, auf ihre Arbeit vorzubereiten und sie zu
unterstützen,
h) Mandatsbewerber für Parlamentswahlen aus seinem Bereich, in Einvernahme der zuständigen Parteiorgane, helfen
auszuwählen und zu
benennen. Bei Mandatsbewerbern für kommunale Parlamente ist der
Bezirksverband vor der Nominierung zu informieren und zu hören.
i) Der Bezirksverband hat erforderlichenfalls eine Geschäftsstelle mit
einem Geschäftsführer an der Spitze einzurichten, deren Aufgabe es ist, die laufenden Geschäfte und die Arbeit
im Bezirksverband auch im
Interesse der Kreisverbände besser zu organisieren, zu koordinieren
und somit Aufgabenerleichterung derselben zu ermöglichen. Aufgabenbereich und Befugnis sind durch eine
Geschäftsordnung geregelt.
j) Falls im Zuständigkeitsbereich eines Bezirksverbandes in einem der
Verwaltungskreise noch kein Kreisverband besteht, dann leitet der
Bezirksverband die Aufnahmeanträge mit seiner Stellungnahme an den
Landesverband weiter.
(4) Die Organe des Bezirksverbandes sind: a) der Bezirksparteitag, b) der Bezirksvorstand, c) die Delegierten zum Landesparteitag.
(1) Er ist oberstes Organ des Bezirksverbandes und setzt sich aus Delegierten aus seinem Bereich und dem Bezirksvorstand zusammen.
(2) Der Bezirksparteitag findet mindestens alle zwei Jahre statt. Er wird vom Bezirksvorstand schriftlich einberufen. Näheres regelt die Bundesgeschäftsordnung, die entsprechend Anwendung findet.
(3) Ein außerordentlicher Bezirksparteitag muß einberufen werden, wenn dies der Bezirksvorstand oder die Kreisverbände mit Zweidrittelmehrheit fordern. Hierbei wird über die beantragten Tagesordnungspunkte beraten und befunden.
(4) Dem Bezirksparteitag gehören aus seinem Bereich die Mandatsträger an, wie es in der Bundessatzung § 6 (5) bestimmt ist.
(5) Dem Bezirksparteitag obliegen folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichts,
b) Entgegennahme des Berichts der Finanzprüfer,
c) Erteilung der Entlastung,
d) Wahl des Bezirksvorstandes,
e) Wahl der Vorsitzenden der Bezirksarbeitskreise,
f) Wahl von mindestens zwei Finanzprüfern,
g) Entscheidung über alle grundsätzlichen Fragen, insbesondere der
Geschäftsordnung, Etatverwaltung, Finanzen,
h) Beratung und Entscheidung über Anträge zur Satzung, Parteiprogramm, Behandlung politischer Fragen,
i) die Auswahl der Mandatsträger,
j) Entgegennahme und Beratung der Berichte der Mandatsträger
eines Bereichs.
(1) Der Vorstand des Bezirksverbandes besteht aus:
a) dem Bezirksvorsitzenden,
b) bis zu zwei Stellvertretern,
c) dem Bezirksschatzmeister,
d) seinem Stellvertreter.
(2) Der Bezirksvorstand führt die Geschäfte des Bezirksverbandes und ist an die Beschlüsse des Bezirksparteitages, sofern diese nicht gegen Satzung, Bestimmungen und Richtlinien verstoßen, gebunden. In diesem Fall steht ihm ein Einspruchsrecht zu.
(3) Der Bezirksgeschäftsführer gehört dem Bezirksvorstand mit beratender Stimme an. Er wird auf Vorschlag des Bezirksvorsitzenden vom Bezirksvorstand mit Stimmenmehrheit ernannt oder entlassen. Er leitet die Bezirksgeschäftstelle nach den Weisungen und Vollmachten des geschäftsführenden Bezirksvorstandes.
(4) Die Aufgaben des Bezirksvorstandes sind insbesondere:
a) den Haushaltsplan aufzustellen,
b) die Verteilung der Finanz- und Sachmittel an die Kreisverbände,
c) die Durchführung aller Beschlüsse zu besorgen,
d) die beratende Mitwirkung bei der Aufstellung der Kandidaten für
allgemeine Wahlen aus seinem Bereich,
e) die Mandatsträger aus seinem Bereich zu fördern, zu unterstützen und
den laufenden Kontakt zu halten,
f) die Öffentlichkeitsarbeit in seinem Bereich zu aktivieren,
g) die Arbeit der Kreisverbände in seinem Bereich zu koordinieren
und zu fördern.
(5) Der Bezirksverband wird von seinem Vorsitzenden, oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter, nach innen und außen vertreten.
(6) Die Mitglieder des Bezirksvorstandes können in dessen Auftrag an den Sitzungen der nachgegliederten Organe des Bezirksverbandes teilnehmen. Sie sind jederzeit zu hören.
(7) Die Bezirkskonferenz besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem Kreisvorsitzenden und den Ortsvorsitzenden.
Erforderlichenfalls können noch zusätzliche Parteiamtsträger von Fall zu Fall geladen werden. Die Bezirkskonferenz wird vom Bezirksvorsitzenden mindestens zweimal jährlich einberufen und geleitet. Ihr obliegt die Beratung und Klärung von Problemen der Organisation und Koordination der Parteiarbeit innerhalb des Bezirksverbandes und zur besseren Entscheidungsfindung der Tätigkeit des Bezirksvorstandes.
(1) Die Kreisverbände sind nach Möglichkeit deckungsgleich mit den Landtagswahlkreisen, zunächst jedoch mit denen der Verwaltungskreise. Kreisverbände können Ortsverbände gründen.
(2) Der Kreisverband besteht aus den in seinem Bereich wohnhaften Mitgliedern.
(3) Zur Gründung eines Kreisverbandes sind mindestens 7 Mitglieder notwendig.
(4) Zur Auflösung eines Kreisverbandes bedarf es der Zweidrittelmehrheit einer Mitgliederversammlung unter Beachtung entsprechend der Bundessatzung.
(5) Die Aufgaben des Kreisverbandes sind:
a) die Zuständigkeit für alle politischen und organisatorischen
Fragen in seinem Bereich,
b) die Grundsätze und Ziele des BGD öffentlich in seinem Bereich
zu vertreten, Mitglieder zu werben, sie zu organisieren und
integrieren,
c) die Mitglieder über alle wichtigen Fragen zu unterrichten und
sie zur Teilnahme an der politischen Arbeit anzuregen,
d) die politische Willensbildung in allen Organen des BGD und im
öffentlichen Leben zu fördern, um mit einer bürgernahen und
gerechten Politik auf Parlamente und Regierungen Einfluß zu
nehmen,
e) die Belange des BGD gegenüber öffentlichen Dienststellen in
seinem Bereich zu vertreten,
f) die Beschlüsse der übergeordneten Parteiorgane auszuführen
und deren Richtlinien zu beachten,
g) Ortsverbände zu gründen, abzugrenzen und ihre politische
Arbeit zu fördern und sie ggf. aufzulösen und sich durch seine
Organe laufend über alle Angelegenheiten der Ortsverbände
zu unterrichten.
h) die Auswahl und die Wahl der Kandidaten für die Kommunal- und
Parlamentswahl vorzunehmen und durchzuführen unter Berücksichtigung satzungsmäßiger Bestimmungen,
i) Wahlkämpfe nach Beratung und Abstimmung mit dem Vorstand des
Bezirks- und Landesverbandes und erforderlichenfalls mit dem
Bundesvorstand durchzuführen.
(6) Die Organe des Kreisverbandes sind: a) die Kreisversammlung, b) der Kreisvorstand.
(1) Die Kreisversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes und denen der Ortsverbände insgesamt, die in diesem Gebiet wahlberechtigt und wohnhaft sind.
(2) Die Kreisversammlung tritt mindestens einmal in jedem Kalenderjahr zusammen und wird vom Vorstand des Kreisverbandes, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mit einer Frist von vierzehn Tagen einberufen. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter entsprechend der Bundesgeschäftsordnung geleitet.
(3) Eine außerordentliche Kreisversammlung muß einberufen werden, wenn dies von zwei Drittel aller Mitglieder oder dem Kreisvorstand unter Angabe der Tagesordnung gefordert wird.
(4) Die Kreisversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) Erteilung der Entlastung,
d) Wahl des Kreisvorstandes,
e) Wahl von zwei Kassenprüfern,
f) Wahl der Delegierten zu den übergeordneten Parteiorganen bis zur
Landesebene mit dem jeweilig gültigen Delegiertenschlüssel,
g) die Wahl der Kandidaten für die Kommunal- und Parlamentswahl
entsprechend der Zuständigkeit,
h) Beratungen und Entscheidungen zur Kreisgeschäftsordnung,
i) Beratung und Entscheidung über Anträge an übergeordnete
Parteiorgane,
j) Behandlung politischer Fragen,
k) Berichte der Mandatsträger aus deren Zuständigkeitsbereich.
(1) Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) den bis zu zwei Stellvertretern,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister,
e) und Beisitzern, denen jeweils zusätzlich eine Funktion zugeteilt
werden kann.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes. Er ist an die Beschlüsse der Kreisversammlung gebunden, sofern diese nicht gegen Beschlüsse, Satzung oder Richtlinien der übergeordneten Parteiorgane verstoßen. Sein Einspruch hat in diesem Fall aufschiebende Wirkung.
(3) Die Aufgaben des Kreisvorstandes sind insbesondere:
a) den Haushaltsplan aufzustellen,
b) wenn notwendig, die Benennung eines Kreisgeschäftsführers.
Dieser gehört dem Kreisvorstand beratend an;
c) die Durchführung der Beschlüsse der übergeordneten Parteiorgane zu besorgen,
d) die Gründung, Förderung, Überwachung und die Wahlaufsicht in
den Ortsverbänden, insbesondere im Rahmen der Aufgaben des
Kreisverbandes zu den Ortsverbänden,
e) die Mitglieder an der politischen Willensbildung zu beteiligen und
regelmäßig zu informieren,
f) Öffentlichkeitsarbeit im Einvernehmen mit dem Bezirksvorstand
und dem Landesverband vorzunehmen,
g) die Schulungsarbeit der übergeordneten Parteiorgane durch
Benennung geeigneter Mitglieder zu unterstützen,
h) die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunal- und Parlamentswahl vorzuschlagen,
i) die gewählten Mandatsträger in seinem Bereich zu fördern und im
Kontakt zu der Bevölkerung zu unterstützen,
j) die Vorbereitung der Kreisversammlung.
(4) Der Vorsitzende führt mit den Stellvertretern sowie dem Schriftführer und dem Schatzmeister die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Der Kreisverband wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem Stellvertreter, nach innen und außen vertreten.
(1) Der Ortsverband wird gebildet aus den dort wohnhaften Mitgliedern einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes.
(2) Zur Gründung eines Ortsverbandes sind mindestens 7 Mitglieder notwendig.
(3) Über die Gründung, die Festlegung und Änderung der Bereichsgrenzen der Ortsverbände entscheidet der Kreisvorstand einvernehmlich. Bei einer Auflösung ist der Kreisvorstand zu hören.
(4) Die Mitglieder eines Ortsverbandes sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Ortsvorstand.
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Ortsverbandes und ihr obliegt:
a) die den Ortsverband berührenden Interessen und Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere die Behandlung von örtlichen,
kommunalen und allgemeinen politischen Fragen,
b) die Behandlung der Berichte von öffentlichen Mandatsträgern,
die dem Ortsverband angehören,
c) die Wahl des Ortsvorstandes,
d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung
des Ortsvorstandes,
e) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
f) die Wahl der Bewerber für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen.
(1) Der Ortsvorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Stellvertreter,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassierer,
e) bis zu weiteren drei Beisitzern.
(2) Seine Aufgaben sind:
a) Behandlung politischer und kommunaler Fragen,
b) Vertretung des BGD im Einzugsbereich des Ortsverbandes gegenüber der Öffentlichkeit, in Absprache mit dem
Kreisverband,
c) Behandlung, Bearbeitung und Erledigung aller für den Ortsverband dringenden Angelegenheiten,
d) die Mitgliederwerbung und Behandlung von Ausschlußanträgen
über Mitglieder,
e) Überwachung der Finanzlage des Ortsverbandes.
(1) Eine Auflösung des Landesverbandes kann nur im Einverständnis mit der Bundespartei durch Beschluß des Landesparteitages erfolgen. Hat der Landesparteitag die Auflösung beschlossen, so führt der Landesvorstand eine Urabstimmung der Mitglieder des Landesverbandes herbei.
(2) Dieses Verfahren gilt entsprechend für die Auflösung eines Bezirks-, Kreis- oder Ortsverbandes, sofern der Landesverband bzw. Kreisverband (bei Ortsverbänden) zuvor befragt worden ist und zugestimmt hat.
(1) Der Bundesvorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Bei einer Verhinderung, die nicht nachgewiesen werden muß, ist der stellvertretende Vorsitzende sein Vertreter.
(2) Die Vorsitzenden haben insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 710 BGB. Ihre persönliche Haftung im Sinne des § 54 BGB ist ebenso ausgeschlossen wie die persönliche Haftung der Parteimitglieder. Die Haftung der Parteimitglieder für Verschulden des Vorstands ist ebenso ausgeschlossen. Vorstehendes gilt entsprechend für alle Verbände und Gliederungen.
(3) Im Innenverhältnis haften die Bundespartei, der Landesverband oder die Bezirks- oder Kreisverbände für Rechtsverbindlichkeiten eines nachgeordneten Verbandes nur, wenn sie dem die Verpflichtung begründeten Parteigeschäft zugestimmt haben.
(1) Der Bundesvorsitzende ist berechtigt, zur Gründung von Gebietsverbänden einen Vorsitzenden kommissarisch zu ernennen und ihn mit der Einberufung der Mitgliedervollversammlung zur Wahl des Vorstandes zu beauftragen. Mit der Wahl des Vorstandes ist der Gebietsverband gegründet. Eines besonderen Beschlusses bedarf es nicht. Der kommissarische Vorsitzende ist zu Rechtsgeschäften nicht ermächtigt. Hierzu bedarf es der Bevollmächtigung des nächsthöheren Organs. Das Amt des kommissarischen Vorsitzenden endet entweder durch Enthebung durch den Bundesvorsitzenden oder durch die Wahl des Vorsitzenden durch die Mitgliederversammlung. Im letzteren Fall bedarf es keiner Enthebung durch den Bundesvorsitzenden.
(2) Die Gründung eines Gebietsverbandes kann auch durch die Mitgliedervollversammlung beschlossen werden. Der Beschluß ist zu protokollieren und von mindestens sieben Gründungsmitgliedern zu unterzeichnen. In dem Protokoll muß das Datum des Beschlusses vermerkt sein.
(3) Der Bundesvorsitzende ist in der organisatorischen Aufbauphase berechtigt, durch Krankheit, Tod oder Austritt freiwerdende Vorstandsposten auf allen Ebenen der Partei zu besetzen.
(1) Bis zur ordentlichen Gründung eines Gebietsverbandes oder der danach noch nicht abgeschlossenen, organisatorischen Aufbauphase der verschiedenen Ebenen werden die Interessen der Mitglieder durch eine Mitgliedervollversammlung wahrgenommen und vertreten.
(2) Die Mitglieder des Landesverbandes können mit einer Einladungsfrist von 3 Tagen vom Vorstand des Landesverbandes mit der Tagesordnung zur Wahl der Kandidaten für Land- und Bundestagswahl eingeladen werden.
(3) Mitgliedervollversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder immer beschlußfähig. Während der organisatorischen Aufbauphase betragen die Einladungsfristen 3 Tage.
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Bundespartei gibt ein zentrales Presseorgan heraus. Die Namensgebung erfolgt durch den Bundesvorstand.
(3) Über alle Sitzungen in der Partei sind Niederschriften zu fertigen, die mindestens die Beschlüsse wiedergeben. Von dem Vorsitzenden sowie dem Protokollführer sind diese Niederschriften zu unterzeichnen, die allen jeweilig entscheidungsberechtigten Organmitgliedern übersandt werden müssen. In der jeweils nächsten Sitzung ist über die Genehmigung der Niederschrift zu befinden.
(4) Die Bundesgeschäftsordnung, die Bundesfinanz- und Beitragsordnung, die Bundeswahlordnung und die Bundesschiedsordnung sind Bestandteil dieser Satzung und sind für alle Mitglieder und Gliederungen der Bundespartei und entsprechend den Gliederungsebenen anzuwenden.
(5) Bei allen Gründungen von Verbänden sind jeweils Gründungsprotokolle anzufertigen, in denen ausdrücklich die Bundessatzung und der jeweilige Verbandssatzungsabschnitt von den Gründungsmitgliedern mehrheitlich anerkannt werden muß. Der Ort und das Datum der Gründungsversammlung und des Beschlusses sind zu vermerken. Dieses muß durch mindestens 7 Gründungsmitglieder handschriftlich unterzeichnet werden.
[§ 6 Bundesparteitag (3)] vom 28./29.09.1996, (E. Übergangsbestimmungen) vom 28./29.09.1996, 2. ordentlicher Bundesparteitag in Kassel. Sie tritt am gleichen Tage in Kraft.