(1) Diese Wahlordnung regelt gemäß § 40 Abs. 4 der Bundessatzung als deren Bestandteil das Verfahren sämtlicher Wahlen auf allen Ebenen für alle Gliederungen und sonstigen Zusammenschlüsse in der Bundespartei.
(2) Diese Wahlordnung wird durch die Regelungen zu Wahlen in der Bundesgeschäftsordnung ergänzt.
(1) Wahlen sind geheim, soweit dies satzungsgemäß vorgeschrieben ist.
(1a) Briefwahl ist erlaubt.
(2) Wahlen dürfen nur stattfinden, wenn sie durch die Tagesordnung oder auf andere Weise mindestens 3 Tage vorher ausdrücklich angekündigt worden sind, soweit die Bundesgeschäftsordnung keine weiteren Regelungen enthält.
(3) Ein Mitglied der Partei kann bis zu drei Wahlämtern innehaben.
(4) Für jeden Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwendet werden.
(5) Stimmzettel sind gültig, wenn sie:
a) den Willen des Wählers eindeutig erkennen lassen
(hinter dem Namen Stimmkreuz oder ja oder nein,
Enthaltung durch Strich oder ohne jegliche Beschriftung),
b) keine weiteren Zusätze enthalten,
c) bei Wahlen von mehreren Personen nicht mehr Personen
durch Stimmkreuz kennzeichnen als zu wählen sind.
(6) Mehrere Kandidaten für ein Wahlamt oder für mehrere Wahlämter sind in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen und bekanntzugeben.
(7) Bei Vorstandswahlen finden getrennte Wahlen statt für:
a) den Vorsitzenden,
b) die Stellvertreter,
c) den Schatzmeister und Stellvertreter,
d) weitere Vorstandsmitglieder.
(8) Wahlen zur Kandidatenaufstellung sind Sache aller Mitglieder der Bundespartei. Über Listen auf der Landes- und Bundesebene entscheiden die entsprechenden Parteitage; in der Aufbauphase: die Mitgliederversammlungen der jeweiligen Landesverbände.
Wahlen zu öffentlichen Mandaten sind nach der gültigen Satzung des BGD und unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Vorschriften und Bestimmungen der Kommunal- und Landtagswahlgesetze der einzelnen Bundesländer und des Bundeswahlgesetzes der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen.
(1) Für Wahlen – wie auch alle Abstimmungen – gilt als Ergebnis:
a) einstimmig, wenn die Zustimmung aller gültigen Stimmen,
b) einmütig, wenn neben Enthaltungen die Zustimmung aller anderen
gültigen Stimmen vorliegt.
(2) Gewählt ist sonst, soweit Gesetze nichts anderes vorschreiben, wer die einfache Mehrheit der Stimmen – bei Wahlen mehrerer Personen in der Reihenfolge der Stimmenzahl – erhalten hat. Dabei zählen Enthaltungen nicht mit.
(3) Bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang statt, danach erfolgt Stichwahl.
(4) Über Wahlanfechtungen und über die Abberufung von Gewählten aus wichtigem Grund, soweit die rechtliche Abberufung durch Neuwahl oder Nachwahl nicht möglich ist, wird nach der Schiedsordnung entschieden.
(5) Wahlanfechtungen sind nur zulässig, wenn:
a) die behaupteten Mängel Einfluß auf das Wahlergebnis gehabt haben
können,
b) sie unverzüglich im Anschluß an die angefochtene Wahl vorgebracht
werden,
c) sie von mindestens einem Zehntel der an der Wahl Beteiligten
unterstützt werden,
d) sie nicht mit der Zustimmung der Mehrheit der an der Wahl
Beteiligten zu einem ablehnenden Vorschlag der Verhandlungsleitung, des Wahlausschusses oder des Ältestenausschusses
ausgeräumt wurden.
(6) Vorstandswahlen sind nichtig, wenn ein gewähltes Mitglied zugleich Mitglied einer anderen Partei ist.
Diese Wahlordnung, die am 25.08.1990 in Kraft getreten ist, wurde auf den Bundesparteitagen am 25.04.1993 in Miltenberg und am 04.07.1993 in Bonn in die jetzige Fassung geändert und tritt mit den vorgenannten Tagen in Kraft.
Änderung dieser Satzung:
§ 2 Grundsätze (1a) vom 25./26.09.1999,
Mitgliedervollversammlung in Kassel.
Sie tritt am gleichen Tage in Kraft.