Geschichte wiederholt sich nicht – nicht auf gleiche Art
und Weise. Bevor Betrachtungen über einen Staatsstreich angestellt werden, hier
den Begriff, wie er in deutschen Lexika erklärt wird [1956, 1974 und
1975]. Gemäß Duden Lexikon 1975: Staatsstreich, illegale, in der Regel
gewaltsame Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung eines Staates durch ein oder
mehrere Mitglieder der legalen Regierung zur Konzentration der Macht auf eine
Person oder Gruppe.
Ob das
französische Revolutionstribunal (1795-97) unter dem Begriff Staatsstreich
eingeordnet werden kann, sei dahingestellt. Die hier angestellte Betrachtung
konzentriert sich auf die geschichtlichen Abläufe auf dem Boden des Zweiten
Deutschen Reichs.
Die
Meuterei auf der Schlachtflotte des Zweiten Deutschen Reiches (28.–31.10.1918) löste eine Revolution aus. Mit dem durch von Hindenburg eingeleiteten
geordneten Rückmarsch des deutschen Heeres war die Staatsmacht im Deutschen
Reich soweit handlungsfähig, daß Reichskanzler Prinz Max von Baden den deutschen
Kaiser Wilhelm II. zum Thronverzicht am 9.11.1918 bewegen konnte. Arbeiter- und
Soldatenräte begannen militärische und zivile Einrichtungen zu kontrollieren. In
ihnen waren auch Angehörige von Gewerkschaften und sozialdemokratischen
Parteien. In Verbindung mit dem Machtfaktor Heeresleitung und den
Freiwilligen-Verbänden verlief diese Revolution in Ordnungsfaktoren, die
das öffentliche Leben zum größten Teil aufrechterhielten. Nach Niederschlagung
des Berliner Januaraufstandes und der Wahl zur verfassungsgebenden
Nationalversammlung war das Deutsche Reich auf dem Weg zur Republik.
Im Zweiten
Deutschen Reich fanden am 19. Januar 1919 Wahlen zur verfassungsgebenden
Nationalversammlung statt. Wahlberechtigt 36.766.500, gültige Stimmen
30.400.286. Von den 18 sich beteiligenden Parteien erhielt die
Sozialdemokratische Partei 11.509.048 gleich 37,86 %. Präsident
der Nationalversammlung war Dr. Eduard David (SPD) bis 13.2.1919, ab dem
14.2.1919 Konstantin Fehrenbach (Zentrum). Zwei Abgeordnete wurden von den
Wahlberechtigten der im Osten stehenden Truppen gewählt.
Der entscheidende
geschichtliche Unterschied war, daß die Wahlen 1919 zur verfassungsgebenden
Nationalversammlung ohne direkte Einmischung der Alliierten durchgeführt
wurden. Es waren Wahlen in freier Gestaltung gemäß dem Willen des deutschen
Volkes, wo hingegen nach dem Zweiten Weltkrieg die Alliierten die
Ministerpräsidenten der Länder ernannten.
Diese direkte Einflußnahme
auf die Strukturen eines Landes sind nach einer militärischen Kapitulation gemäß
der Haager Landkriegsordnung von 1907 [Art 43: Nachdem die gesetzgebende Gewalt
tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von
ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche
Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und
zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der
Landesgesetze.]
Die Landesgesetze im Zweiten Deutschen Reich bestehen auf Grundlage der Weimarer Verfassung. Diese wurde von den Abgeordneten, die in der verfassungsgebenden Nationalversammlung vom 19. Januar 1919 in das Parlament gewählt worden waren, unter dem Vorwort:
Die Urkunden wurden mit den von den Vereinigten Staaten von Amerika, von Österreich-Ungarn
und von Rußland gemachten Vorbehalten am 25.01.1910 in den Niederlanden
hinterlegt.
Die am Zweiten Weltkrieg
beteiligten Alliierten wie auch die Achsenmächte waren Unterzeichner der
Haager Landkriegsordnung, die darum gemäß dem Artikel 2 [Die Bestimmungen der im
Artikel 1 angeführten Ordnung sowie des vorliegenden Abkommens finden nur
zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die kriegführenden
sämtlich Vertragsparteien sind.] an die Vereinbarungen der Haager
Landkriegsordnung von 1907 gebunden
waren.
Daß die „gesetzmäßige
Gewalt“ tatsächlich in die Hände der besetzenden Alliierten übergegangen war,
steht zweifelsfrei fest. Dies dokumentiert die Bekanntgabe des
Alliierten Kontrollrates vom 5.6.1945, in der er erklärte, daß er die
Regierungsgewalt in Deutschland ausübe.
Alle im Deutschen Reich bestehenden Landesgesetze waren den Alliierten evtl. nicht bekannt. Sie setzten sie sich jedoch unter Bruch von Artl. 43 der Haager Landkriegsordnung von 1907 über diese in ihrem Machtwahn einfach hinweg.
Ihre Unkenntnis dokumentiert sich z. B. in der Aufhebungsverfügung des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933, mit dem über die in Art. 48 der Reichsverfassung dem Reichspräsidenten zustehenden Einschränkungen der Verfassung hinaus „Reichsgesetze auch außer dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren durch die Reichsregierung beschlossen werden können“. Dieses Gesetz, auch als „Ermächtigungsgesetz“ bezeichnet, wurde vom Reichstag beschlossen und mit Zustimmung des Reichsrates verkündet. Es wurde vom Reichspräsidenten von Hindenburg, Reichskanzler Adolf Hitler, Reichsminister des Inneren Frick, Reichsminister des Auswärtigen Freiherr von Neurath und Reichsminster der Finanzen Graf Schwerin von Krosigk unterzeichnet. In seinem „Artikel 5: Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft; es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.“ wird die Laufzeit des Gesetzes in seiner Gesetzeskraft auf eine bestimmte Zeit beschränkt. [Wo finden wir in den heutigen Demokratien Gesetze, die bereits im Erlaß ihre Geltungsdauer beschränken? Die Redaktion]
Im Reichsgesetzblatt Nr.
14 vom 30. Januar 1937 wurde das Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur
Behebung der Not von Volk und Reich veröffentlicht:
„Der Reichstag hat
das folgende Gesetz einstimmig beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Einziger Artikel (1) Die Geltungsdauer des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk
und Reich vom 24. März 1933 (Reichsgesetzblatt I S. 141) wird bis zum 1.
April 1941 verlängert.
Im Reichsgesetzblatt Nr. 15 vom 31. Januar 1939 wurde veröffentlicht:
„Gesetz zur
Verlängerung des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 30. Januar
1939. — Der Reichstag hat in Ergänzung des Gesetzes vom 30. Januar 1937
(Reichsgesetzbl. I S. 105) das folgende Gesetz einstimmig beschlossen, das
hiermit verkündet wird:
1. Die Geltungsdauer des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24.
März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 141) wird bis zum 10. Mai 1943 verlängert.
2. Das Gesetz
über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 75) bleibt unberührt.
Mit der Veröffentlichung in Reichsgesetzblatt Nr. 49 vom 15. Mai 1943
„Erlaß des Führers
über die Regierungsgesetzgebung vom 10. Mai 1933. Führer-Hauptquartier, den 10. Mai 1943.
trat keine gesetzesgetreue Verlängerung des
Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März
1933 in Kraft. Das Gesetz war somit ab diesem Zeitpunkt
erloschen.
Der Führer Adolf Hitler, der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei Dr. Lammers.“
Ganz anders ist die Staatsrechtsfrage bei dem im Reichsgesetzblatt Teil I ausgegeben zu Berlin, den 30. Januar 1934, Nr. 11: Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934. Dieses Gesetz war in seiner Laufzeit nicht befristet. Die Hinweise in den jeweiligen „Verlängerungsgesetzen“ unter „2. Das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 75) bleibt unberührt.“ sind von formaler Natur. Begründung: Das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 enthielt keine zeitliche Befristung, wurde vom Reichstag beschlossen, mit einmütiger Zustimmung des Reichsrates verkündet und vom Reichspräsidenten von Hindenburg unterschrieben. Dieses Gesetz hat die militärische Kapitulation der Deutschen Wehrmacht überlebt und ist gemäß der Weimarer Verfassung auch heute noch gültig!
Durch den
Selbstmord des Reichspräsidenten Adolf Hitler am 29. April 1945 => 4.00
Uhr, hatte das Deutsche Reich keinen Vertretungsberechtigten, der evtl. eine
Kapitulation des Deutschen Reichs hätte unterschreiben können. [Verfassung
des Deutschen Reichs, Art. 45 „Der Reichspräsident vertritt das Reich
völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Reichs Bündnisse und Verträge mit
auswärtigen Mächten....“]
Im zweiten Teil seines politischen Testaments hat
Adolf Hitler… “den Großadmiral Dönitz zum Reichspräsidenten und obersten
Befehlshaber der Wehrmacht ernannt.“ Gemäß der Verfassung des Deutschen Reichs,
„Art. 41 Der Reichspräsident wird vom ganzen deutsche Volk gewählt.“ kann der
Reichspräsident einen Reichspräsidenten nicht ernennen. Er konnte jedoch
nach Art. 46 der Verfassung des Deutschen Reichs „Der Reichspräsident ernennt
und entläßt die Reichsbeamten und die Offiziere, ...“Großadmiral Dönitz zum
Oberbefehlshaber über die gesamte Wehrmacht des Reichs“ ernennen. In
dieser Funktion waren alle Handlungen, die dankenswerterweise von Großadmiral Dönitz durchgeführt wurden, staatsrechtlich gedeckt.
Nach der Verfassung des
Deutschen Reichs; Artikel 51 „Der Reichspräsident wird im Falle seiner
Verhinderung zunächst durch den Reichskanzler vertreten. Dauert die Verhinderung voraussichtlich längere Zeit, ist die Vertretung durch ein Reichsgesetz zu
regeln.“ bestand keine Möglichkeit, bis zum 8. Mai 1945 eine
verfassungskonforme Lösung durch reichsdeutsche Politiker zu erreichen. Die
politische Verantwortung lag eindeutig bei den siegreichen Alliierten.
Daß die Alliierten ihren vertraglichen
Verpflichtungen, die ihnen aus der Unterzeichnung und Ratifizierung der Haager
Landkriegsordnung von 1907 entstanden sind, nicht nachgekommen sind, ist
weltbekannt. Sie befanden sich in einem Machtrausch und sehr bald in der
Konfrontation mit ihren Verbündeten wieder. Ob, wenn diese Konfrontation mit dem
langjährigen „Kalten Krieg“ nicht entstanden wäre, die Vernunft gesiegt hätte
und sie sich auf ihre durch die Ratifizierung der Haager Landkriegsordnung von
1907 eingegangenen Verpflichtungen besonnen hätten, bleibt eine offene Frage.
Bei einem klaren
Verhalten gemäß dem Völker- und Staatsrecht hätten die Alliierten
Reichstagswahlen gemäß der Verfassung des Deutschen Reichs durchführen lassen
müssen. Die aus diesen Wahlen hervorgegangene Regierung des Deutschen
Reichs hätte gemäß der Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt Jahrgang 1924, Teil
I „Gesetz über die Wahl des Reichspräsidenten. § 2 Den Wahltag bestimmt der
Reichstag; es muß ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein.“ die Wahlen gemäß
Reichsgesetzblatt Teil I ausgegeben zu Berlin, den 14. März 1925 Nr. 8; Zweites
Gesetz über die Wahl des Reichspräsidenten. Vom 13. März 1925.“ die Wahl des
Reichspräsidenten des Deutschen Reichs durchführen lassen müssen.
Dann würde eine
handlungsfähige Regierung für Friedensverhandlungen zur Verfügung stehen und
ebenfalls ein unterzeichnungsberechtigter Reichspräsident.
Aber das wollten die Alliierten nicht! Mit dem von ihnen
eingeschlagenen Weg der Fortsetzung der Kampfhandlungen mit menschenverachtenden
publizistischen Mitteln waren aus dem deutschen Volk auf sehr, sehr lange Zeit
nicht zu messende Werte ohne jegliche Verrechnung, wie diese bei einem
Friedensvertrag nicht zu umgehen gewesen wären, herauszupressen. — Und dies bis
auf den heutigen Tag – wenn es nach unseren „Befreiern“ geht, bis zum jüngsten
Tag.
Dieser
Schachzug der Ausraubung unseres Volkes über Jahrzehnte konnte nur
gelingen, indem sich aus dem deutschen Volk heraus Personen bereitfanden und bis
auf den heutigen Tag bereitfinden, daran mitzuwirken. Es soll in diesem Artikel
keine Bewertung der in diesen Tagen politisch Handelnden erfolgen. Die
Klarstellung der völker- und staatsrechtlichen Situation im Zweiten Deutschen
Reich nach der Kapitulation 1945 soll für die Autochthonen eines Volkes,
dessen Wurzeln nachweislich siebentausend Jahre zurückreichen, wie
dies mit der wissenschaftlich fundierten Darstellung des Tages der
Wintersonnenwende im freigelegten Sonnenobservatorium in Goseck
(Sachsen-Anhalt) nachgewiesen wird, das Selbstbewußtsein stärken. — Die 1945
verstärkt einsetzende Propagandaflut verleumdet unser Deutsches Volk mit
größtem kriminellem Eifer. Menschen aus allen Völkern der Welt wurde der
Eindruck vermittelt, daß die Alliirten das deutsche Volk befreien – ja,
daß „den Deutschen“ die Demokratie geschenkt werden
mußte.
Das Staatswesen im
Zweiten Deutschen Reich befand sich in geordnetem Zustand. Daran ändert die
Tatsache des verlorenen Krieges nichts. Die sich aus diesem Umstand ergebenden
Belastungen wären, wenn die Alliierten sich an die von ihnen eingegangenen
internationalen Verpflichtungen gehalten hätten, mit dem vorhandenen
Staatsgefüge zu regeln gewesen – jedoch, der Wille dazu war bei den
Alliierten nicht
vorhanden!
Stattdessen
wurde der moralische Tiefpunkt, in dem wir Deutsche uns zweifelsfrei durch die
Kriegsfolgen befanden, ausgenutzt. Wie bereits in meinem Artikel „
US-Imperium vor dem Zerfall ?“ in Ausgabe Nr. 77 von „Unsere Deutsche
Heimat“ ausgeführt, setzten die USA ihre eigenen staatspolitischen Ziele unter
Ausnutzung ihrer militärischen Macht auch ab 1945 rigoros
durch.
Diese Handlungen der
Alliierten können nicht gebilligt werden – sie sind jedoch aus ihrem
Staatsinteresse heraus zu verstehen. Nicht zu verstehen ist, daß sich deutsche
Menschen, die in der Regel der gebildeten Bevölkerungsschicht entstammten,
diesem menschenverachtenden Diktat freiwillig beugten. Hier wird die Frage
aufgeworfen: Wußten sie, was sie taten ? Wenn zum Beispiel Carlo Schmid
in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates ausführte: „Die Bundesrepublik
Deutschland ist also nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches,
sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“.
Hier wollte ein bedeutender
Politiker der Nachkriegszeit den Anspruch erheben, im Deutschen Reich zu handeln
und gleichzeitig dabei die bestehende Verfassung des Staates Deutsches Reich
nicht beachten. Mit spitzer Feder geschrieben war diese Aussage und Handlung
gemäß dem Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, Zweiter Teil. Erster Abschnitt
Hochverrat und Landesverrat § 81. Wer außer den Fällen des § 80 es
unternimmt, 2. die Verfassung des Deutschen Reichs … gewaltsam zu ändern. — Und
nichts anderes waren die Beratungen im Parlamentarischen Rat. Es ist hohe
Zeit, eine Klärung herbeizuführen: Sollte mit der Bundesrepublik Deutschland
ein neuer Staat gegründet werden? Dann war es eine logische Folge, daß dieser
Staat sich für das staatliche Leben eine neue Ordnung geben konnte; in diesem
Falle das Grundgesetz. Handelten die Mitglieder im Parlamentarischen Rat im
Deutschen Reich, dann hatte die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11.
August 1919, einschließlich des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich
Gesetzeskraft. Und somit begingen dann die Mitglieder des Parlamentarischen
Rates Hochverrat! Insoweit die Mitglieder des Parlamentarischen Rates
Ministerpräsidenten waren, hatten diese ihre Legitimation nicht durch Wahlen
erhalten, sondern wurden von den Alliierten ernannt. In
Nordrhein-Westfalen wurden selbst die Abgeordneten des Parlamentes von der
englischen Militärregierung ernannt.
Die im
Parlamentarischen Rat handelnden, von den Alliierten ernannten
Ministerpräsidenten der Länder konnten, so sie sich auf staatsrechtlicher
Grundlage bewegen wollten, nur bei der Gründung eines neuen Staates
mitwirken. Im Deutschen Reich waren mit dem Gesetz über den Neuaufbau des Reichs
vom 30. Januar 1934 „Artikel 2 (1) Die Hoheitsrechte der Länder gehen auf das
Reich über“ die Positionen der Ministerpräsidenten aufgehoben.
Diese unklare
Rechtslage konnte auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil des
Zweiten Senats vom 31. Juli 1973 auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1973
- 2 BvF 1/73 – nicht bereinigenn. Es ist nicht
nachvollziehbar, daß das Bundesverfassungsgericht feststellte (Seite 16) „Das
Deutsche Reich existiert fort…,besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist
allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels
institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig…“ und im gleichen
Urteil „…Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den
Geltungsbereich des Grundgesetzes“. – und sich in ihrer Rechtsprechung nicht
auf die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 stützt. Indem das
Gericht den Geltungsbereich des Grundgesetzes in seine Argumentation einfügt und
nicht den Geltungsbereich der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August
1919, weist es auf zwei Staaten hin. Von einem Gericht, welches seine
Legitimation aus dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht herleitet;
wobei dieses Gesetz vom Parlament der Bundesrepublik Deutschland
beschlossen worden ist und dessen Richter zudem über Bundestag und
Bundesrat von den politischen Gruppierungen, dargestellt durch die
Fraktionen, in indirekter Wahl gewählt werden, kann die Klärung des
Sachverhaltes nicht erwartet werden. Dazu bedürfte es schon
neutraler Gerichte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. -
Und wo wollen wir diese auf der vom amerikanischen Imperium
beherrschten Welt finden?
Nach dem Lesen dieser Zeilen werden sich einige Freunde
fragen, wozu dieser Aufwand an Dokumentation? Und warum erst zu dieser
späten Zeit? Einerseits brauchte auch ich einige Jahrzehnte, um aus den
einzelnen Ereignissen die Linie des perfekt getarnten Staatsstreichs zu
erkennen, mit dem unser Deutsches Volk um die Früchte der Arbeit mehrerer
Generationen betrogen wurde. Wobei sich die Frage nach der legalen Regierung
stellt. Nach dem Ersten Weltkrieg überwand unser Deutsches Volk aus
eigener Kraft die Revolution, das Versailler Diktat usw. Nach dem Zweiten
Weltkrieg hatten wir nicht die geringste Möglichkeit, unser Leben als deutsches
Volk frei zu gestalten. An der Leine der siegreichen Alliierten, erst sehr kurz,
dann immer länger, bis auf den heutigen Tag fest angebunden, wurden wir nicht
nur bis auf das „letzte Hemd“ ausgezogen - wir hinterlassen unseren
Nachfahren eine kaum zu löschende Schuldenlast. Die lange Leine der Alliierten
führt direkt in den Käfig der EU.
Es bedarf schon mehr als ein
durch die Fußballweltmeistervschaft instrumentiertes Glücksgefühl als
„Deutscher“. Das Bekenntnis zu unserer Heimat Deutschland kann nicht nur an der
Zahl der schwenkenden Fahnen gemessen werden - es müssen die Herzen sein,
die das Bekenntnis zum inneren Jubel entfachen. Hoffen wir trotzdem, daß das
Tabu sich dauerhaft auflöst, welches bereits bei Nennung des Wortes Deutschland
den Umerzogenen „einen Schauer“ über den Rücken laufen
läßt.
Duden Lexikon 1975: